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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1870-01-01 · Heft 2 · p. Seite 79

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
19 (1870)
Issue
Heft 2
Article
Kritische Analyse einer Mischnah und Boraitha
Date
1870-01-01
Page
Seite 79 (sequence 5)
Language
German
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Kritische Analyse einer Mischnah und Borättha. 79 Umstand, daß R. Me'i'r gegen die Einwendung der Chachamim nur den einzigen Fall von dein ahronidischen Sklaven airführt, und scheinbar nrrr ihn allein auzuführeu im Stande ist, iveist darauf hm, daß hier hinter beit Buchstaben Principien liegen, die zum Ausgangspunkt für die Meinungsverschiedenheit dienen. Wie konnte er sonst auf Grund eines relativ so seltenen Faltes sich für eine ■Jtomt entscheiden, deren Anwendung auf die meisten Fälle, weil ohne zureichende Basis, rechtsrvidrig erscheinen muß? Noch unbegreiflicher wäre es, wie die Ehachamim, die doch Alles anzuwenden scheinen, um ihn von der Unhaltbarkeit seiner Meinung zu überzeugen, gerade diese so außerordentlich schwache Seite nicht einsehen, wie schon im babylonischen Talmud mit Recht darauf gewiesen wird (a. a. O. 13«). Der״ Schwerpunkt der Differenz darf daher durchaus nicht gesucht werden in den engen Grenzen des kleinen oder größeren Grades an materiellem Nutzen, den der Sklavenzustand mit sich bringt, sondern in einem Prinzip. Die niedrige Culturstufe, auf der der gewöhnliche Sklave steht, macht die Entscheidung der Frage, ob die Freilassung für ihn mehr ein Vor- oder Nachtheil ist, sehr schwierig. Dient die subjektive Deukweise des Betreffenden als Kriterium für Vor- oder Nachtheil, so muß die Freilassung als ein Nachtheil betrachtet werden. Denn der Sklave, halbverwildert, wie er ist, zieht natürlich den Zustand vor, der ethische wie religiöse Gebundenheit und Nahrnngsforgen nicht bedingt. Legt man aber den allgemeinen, hunianen, also objektiven Maßstab an, so gilt natürlich die persönliche Freiheit als das höchste Gut. Die Chachanüm dachten nicht im Entferntesten daran, beim Sklaven einen anderen, als den objektiven Maßstab anzulegen. Ohne Bedenken beantworten sie daher die aufgeworfene Frage: von welchem Augenblicke an die Freilassung als ein Faktum zu betrachten sei: von dem Momente, als die Aushändigung der Urkunde überhaupt stattgefunden habe. N. Melr aber, der den subjektiven Maßstab anlegte v), kam natürlich zu einem ganz anderen Resultate. Hätten die Chachamim den Grad dieser Entscheidung zugleich mit dieser vernommen, sie ') Sollte nicht diese Auffassung, wenn auch nur im Allgemeinen, in den Worten eines Amora: 921 עברא בהפקירא ניחא ליה (a. a. O. 13 a.) enthalten sein?

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