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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1869-01-01 · Heft 12 · p. Seite 568

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
18 (1869)
Issue
Heft 12
Article
Die Asyle der Griechen und Römer verglichen mit der Zufluchtstätte des pentateuchischen Gesetzes
Date
1869-01-01
Page
Seite 568 (sequence 4)
Language
German
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568 Die Asyle der Griechen und Römer verletzlich war (Makkoth 12 a.). Die 42 Levitenstädte gewährten ebenfalls nur euren bedingten Schutz, nämlich nur Demjenigen, der sie mit dein Bewußtsein betrag in demselben auf schützendem Boden sich zu befinden. Nur die sechs Zufluchtsstädte besaßen unbedingtes Asylrecht, ob Zufall oder Absicht den Flüchtigen in dieselben führten, wer ihren Boden betreten, war gerettet, und geschützt. Aber nur der vorsatzlose Mörder sollte int Asyle Schutz und Zuflucht finden, keineswegs der Verbrecher der ftvafenben Hand des Gesetzes vorenthalten werden; darum war es die Strenge der Gerechtigkeit, die mit der Milde der Menschenliebe, in den die mosaischen Asyle betreffenden Anordnungen Zu einem schönen Rhytmus zusammenklangen. Jeder Flüchtige, der vom Asylrecht Gebrauch machen wollte, blieb vor den Thoren der Freistadt stehen und trug den Aeltesten derselben seine Sache vor, worauf seine Aufnahme in das Asyl erfolgte. War der Flüchtige auf solche Weise vor jedem Angriffe der Verwandten des Getödteten geschützt, trat der Gerichtshof seiner Heimathsstadt zusammen, um Zu entscheiden, ob der verübte Todschlag ein todeswürdiges Verbrechen sei oder nicht. Lag ein vorsätzlicher Mord vor, daun hatte der Mörder kein Recht auf die Wohlthat des Asyls, er wurde zum Tode verurtheilt und hingerichtet; war der Flüchtige ohne böse Absicht zum Mörder geworden, dann wurde er in die von ihm gewählte Freistadt zurückgeführt und durfte dieselbe bis zum Tode des jeweiligen Hohenpriesters nicht verlassen; war der Flüchtige in der Ausübung seines Amtes zum Mörder geworden, der Lehrer, der von seinem Berufseifer sich zu einem tödtlichen Schlage hilireißen ließ, der Gerichtsdiener, unter dessen Schlägen der Gezüchtigte seine Seele aushauchte, dann wurde er freigesprochen und jeder Angriff, den die Bluträcher aus deren Leben machten, wurde mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestraft. Es war aber auch dafür gesorgt, daß der Schutz, den das Asyl gewähren sollte, kein illusorischer sei. Zwei gelehrte Männer begleiteten den vor den Gerichtshof Geladenen in seine Heimathsstadt und gaben ihm auch, wenn er in das Asyl zurückkehren durfte, dorthin das Geleite. Es mußten ferner Veranstaltungen getroffen werden, daß der Flüchtige ohne Aufenthalt das Asyl erreiche, daß nicht die Flucht gestört und dadurch die Verwandten des Getödteteu die Veranlassung finden, in der Hitze der Leidenschaft einen zweiten Mord zu begehen. Die Wege, welche zu den Zufluchtsstädten führten, mußten geebnet, die Gräben, die auf dem Wege waren, ausgefüllt, Ströme und Flüsse überbrückt, die Straße weit und bequem sein. Damit der Flüchtige nicht über den einzuschlagenden Weg in Zweifel sei, wurden an den Scheidewegen Säulen an-

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