Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 18 (1869)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Der Prozeß Eisenmenger
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 470 (sequence 6)
- Language
- German
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470 Der Prozeß Eisenmenger. und fügen wir hinzu, den Regierungen, kam es nicht darauf au, plausible Gründe zu haben, um die Juden zu verfolgen und zu bedrücken. Der feine und der ordinäre Pöbel thaten es, wo sich ihnen die Gelegenheit dazu bot. Die Regierungen betrachteten ohnedies die Juden als die Kammerknechte, die durch ihre Steuern für den Staatshaushalt sorgen mußte!: und die überdies in den schweren Kriegszeiten Geld herbeischafften. Mit der FreigebUng des Buches war es jedoch nicht abgethan. Die Eisenmenger'schen Erben wollten entschädigt sein, und in der That entschied das Hofgericht zu Augsburg, 7. Dec. 1741, daß die Sache im Laufe von 8 Tagen zum Abschlüsse gebracht werde. Bevor jedoch diese Entscheidung in die Hände des Vertreters der Eisenmenger'schen Erbe!: gelangte, hatte die Kaiserwahl stattgefunden und das Urtheil wurde hinfällig?) Wie wir bei dieser Gelegenheit bemerken wollen, suchte das Reichsvicariat öfters so zu sagen die Stelle auszubeuteu und naschte sich in Dinge, zu welchen es keine Befugniß hatte, weshalb auch häufig Reibungen entstanden. Wieder ruhete der Gegenstand bis im Jahre 1761, wo er durch die Eisenmengerschen Erben ausgenommen wurde. Die Baumeister der Frankfurter Judenschast (Löw Jsak Scheier, Herz Mich. Mersheim, Sussel Mayer Juda, Mayer Herz Weltsch, Löser Leiter, Nath. Aron Wetzlar, Herz Jos. Schiss, Sam. Nath. Schuster, Löw Jsak zur Kant, Abr. Schnapper, Juda Mich. Bing und Jos. Hirsch Gundersheim) erwiderten hierauf, praos. 17. Juni 1765, durch ihren Vertreter Gottl. Lyncker: ״ ... Da man nun in dieser denen Baumeistern und der jüdischen Gemeinde zu Frankfurt bishero ganz unbekannten Sache die Acten eingesehen, so hat sich gar bald veroffenbaret, daß die Eisenmenger'schen Erben sich an dieselbe einiger Schadloshaltung wegen zu wenden gar nicht befugt sind. Nicht ein Buchstabe ') lieber die Rechte des Reichsvicars vergl. Pfefsinger, Corpus jnris publici ad ductum Institutionuni jnris publici Philippi Vit rar iL lib. III de juribus vicariorum imperii und Knotschke, Geschichte des ReichsvicerriaLs, Leipzig, 1706.