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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1869-01-01 · Heft 10 · p. Seite 471

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
18 (1869)
Issue
Heft 10
Article
Der Prozeß Eisenmenger
Date
1869-01-01
Page
Seite 471 (sequence 7)
Language
German
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Der Prozeß ©fcntncnßcr. 471 von einer Vollmacht, welche Anwaltsprincipalschaft ausgestellt hätte, liegt bei den Aeten, auch haben dieselben die Sache selbst nicht durch ihren an diesem allerhöchsten Gericht gehabten Agenten versehen lassen. Es ist dieses der deutlichste Beweis von der Welt und man hat nur die Sache durchzublättern, so wird man Lrst bei der Einwenduugs- und Widerredeschrift, welche der Schadloshaltungsklage entgegengesetzt worden, finden, daß die jüdischen Baumeister zu Frankfurt in ihrem Namen nicht handeln lassen, sie auch die k. allerh. Verrufungsreseripte bewirkt zu haben, nicht überführt werden können. ״Die Eisenmeuger'schen Erben stützen sich zwar auf ein Schreiben, welches der damalige hiesige Gemeindeschreiber an den Inden Wertheimer geschrieben, allein zu geschweigen, daß dieses Schreiben nicht von den Baumeistern, welche, und nicht der Gemeindeschreiber, die Gemeinde vorstellt, herrührt, so ist auch in demselben wirklich eins Vollmacht, die Sache abhängig zu machen, eben so wenig enthalten, als sie uachhero beigebracht morden. ״Vielmehr zeigen die re. Neseripta der re. Kaiser Leopold und Joseph I das Gegentheil und das Verbot des Buches von Kaiser Joseph, welches auch eine Vooisiv-Verordnung, wowider kein remcfliuin juris ergriffen worden, folgsam, solches längstens in rem jaüjeotam erwachsen und die gemeine Judeuschaft gegen allen Anspruch sicher stellt." Nichts desto weniger boten die Juden, um den Streit zu Ende zu führen, den Eisenmeuger'schen Erben 1500 Fl. an; doch diese wollten vom Prozesse nicht abstehen. Hierauf erfolgte die Schlußentscheidung: ״In Strittsachen sich verhaltend zwischen denen Eisenmengerscheu Erben Klägern und Jmpetranteu Eines — entgegen und wider die Judeuschaft zu Frankfurt beklagte und Jmpetraten andem Theils pnnoto Inckemmtationis wegen des so genannten Buches ״Das entdeckte Judeuthum" betreffend, ist allem an und Vorbringen auch der Sachen wolerwogeneu Umstanden nach, hiermit zu recht erkant, dass beklagte von der augestellten Klage zu absolviren und losszusprechen sein, wie dann dieselben hiermit davon absolviret und lossgesprochen werden. Eompensstis expensis."

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