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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1869-01-01 · Heft 8 · p. Seite 381

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
18 (1869)
Issue
Heft 8
Article
Der Prozeß Eisenmenger
Date
1869-01-01
Page
Seite 381 (sequence 4)
Language
German
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Der Prozeß Eisenmenger. 381 gegenbrachten, gerechtfertigt. Am 12. Juli 1700 wendete er sich mit einem Bittgesuche an ben Kaiser. In demselben wies er darauf hin, daß die jüdischen Bücher in Prag, Nürnberg, Frankfurt a. M. und an der Oder, Hainburg, Fürth und Wilmersdorf, ferner zu Amsterdam, in Italien und Polen unter Censur gedruckt werden. Sie können daher nichts Schlechtes überhaupt und gegen die Christele insbesondere enthalten. Er fahrt dann fort: Wenn aber die Gemüther der einfältigen Männer auf's Neue gereizt werden, so kann durch die Verbreitung eines derartigen Buches leicht ein Generalaufstand und Empörung hervorgerufen werden, womit dann nicht nur gegen die Juden insgesammt eine grausame Verfolgung, sondern auch ckrdere mehr höchst gefährliche Excesse durch den einmal in Waffen gerathenen Pöbel entstehen und das Reich in Confusion gesetzt werden. Das Gesuch schließt mit der Bitte, daß die Ausgabe des Buches verboten werde. Am 31. Juli 1700 erschien hierauf der kaiserliche Befehl, das Buch vorläufig zu inhibiren und darüber Gutachten von spracherfahrenen Männern und Rabbinen einzuholen. Dieser Schlag traf Eisenmenger doppelt hart. Abgesehen, daß er sich um die, wenn man es so nennen darf, moralischen Erfolge, die das Bnch erzielen sollte, betrogen sah, hatte er noch einen empfindlichen materiellen Schaden in Aussicht, da er das Buch — welches bis dahin noch nicht vollständig gedruckt war — auf eigene Kosten hatte drucken lassen. Jir einem Gesuche, Frankfurt, 9. August 1700, wendete sich Eisenmenger an den Kaiser, damit die anbefohlene Jnhibirung aufgehoben werde. In demselben führte er an, daß der Churfürst von der Pfalz die Herausgabe des Buches bewilligt und ihm, um die Correctur zu besorgen, ein halbes Jahr Urlaub gegeben und überdies angeordnet habe, die Druäkosten vorläufig zu zahlen. Der Büchercommissar vr. und Decan Vollmarns stimmte dem Inhalte bei und habe versprochen, das Buch dem Reichshofrath Henel zu empfehlen, damit es privilegirt werde. Schließlich bemerkt er: nach Leviticus 5, 1 und nach dem Reichsabschiede Augsburg 1530, Titel 1 § 3, wenn Jemand eine Lüsterung Gottes, der Menschheit Christi, der Jungfrau Maria und

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