Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1869-01-01 · Heft 4 · p. Seite 154

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
18 (1869)
Issue
Heft 4
Article
Die Religionsdisputation des R. Jechiel von Paris 1240 am Hofe Ludwigs, des Heiligen, ihre Veranlassung und ihre Folgen
Date
1869-01-01
Page
Seite 154 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2829132-2829374-2829379-2864272--11948-2864303
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

154 Die Religionsdisputation des R. Jechiel von Paris 1246 am wodurch das Recht derselben, Umzäunungen um das Gesetz zu schaffen, klar erwiesen sei/") Hiermit war der erste Satz der Donin'schen Anklage: ״lege veteri, quam Dominus per Moysen in scriptis edidit, non contenti, irnmo penitus praetermiUentes eändem, affirmant legem aliam, quae talmud aut doctrina dreitur, dominum edidisse ac verbo Moysi traditam etc.“2) von Jechiel als richtig anerkannt. Hierauf verlangte der Apostat unter Zustimmung der Commissare von dem Nabbinen einen Eid, daß er die reine Wahrheit sagen werde. Heftig protestirt er gegen diese Forderung. Es gebe überhaupt keinen solchen Eid in geistigen Angelegenheiten, vielmehr zeige dieses Verlangen, daß die Richter Partei genommen, also nicht mehr in dieser Sache richten dürften. Als aber auch die Königin diese Forderung unterstützte, zeigte er sich als gewandter Diplomat. Bittend weist er daraus hin, daß er noch nie geschworen habe, und daß sein Gegner diesen Eid als einen Fallstrick gegen ihn benutzen würde, falls er etwas jenem Unliebsames oder gegen die christliche Religion Gerichtetes vorbrächte. So könnte dieser Schwur ihm nur Schimpf und Schande eintragen. Der Eid sei aber auch unnöthig, und so involvire deffen Leistung eine Verletzung des göttlichen Gesetzes. Denn er verspreche gern die Wahrheit zu sagen, und wo er irren sollte, würden Bedeutendere für ihn eintteten, da er nicht in Folge seines gelehrten Rufes, sondern wegen seiner Gewandtheit im Umgänge mit den Geistlichen zum Sprecher ernannt worden sei. Darauf hin erließ ihm die Königin die Eidesleistung. § 1. Der erste Angriff hat die seltsame talmudische Bestimmung zum Gegenstände, daß, wer alle seine Kinder dem Moloch *) Nach Lev. 8, 30 (בגו! שניות לעדות). a) Gregor IX. in allen Briefen. Odo an Jnnocenz IV. bei Quetif u. Eccard I. 127.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.