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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1869-01-01 · Heft 3 · p. Seite 107

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
18 (1869)
Issue
Heft 3
Article
Die Religionsdisputation des R. Jechiel von Paris 1240 am Hofe Ludwigs, des Heiligen, ihre Veranlassung und ihre Folgen
Date
1869-01-01
Page
Seite 107 (sequence 11)
Language
German
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Hofe Ludwigs, des Heiligen, ihre Veranlassung und ihre Folgen. 107 Daß Deutschland und Neapel von ihnen verschont blieben, erklärt sich schon durch die Feindseligkeiten, die gerade zu dieser Zeit zwischen Friedrich H. und dem päpstlichen Stuhle ihren Höhepunkt erreicht hatten. So wurden diese Befehle nur den Erzbischöfen der christlichen Weststaaten, Frankreichs, Englands, Castiliens, Leons und Aragoniens zugesendet; denn Polen, bingarn und Scandinavien wurden theils“ als Appendix Deutschlands betrachtet, theils nicht von Inden bewohnt. Diese vom 9. Juni 1239 ') datirten Briefe ordneten an, daß anr ersten Sabbate der nächsten Qnadragesinia, also am 3. März 1240 früh, während die Juden zum Morgengottesdienste in den Spnagogen versammelt wären, alle Bücher derselben confiscirt und bei den Franciskanern oder Dominikanern niedergelegt werden sollten. Auch die im Besitze von Christen befindlichen jüdischen Bücher sollten bei Strafe der Exkommunikation ausgeliefert werden. Um sich zu diesem ungesetzlichen Uebergriffe s) der Inquisition nöthigenfalls die Hilfe der weltlichen Macht zu sichern, und wohl auch, um dieser eine Hinderung der Beschlagnahme zu verbieten, richtete der Papst am 30. Juni 1239 * 2 3 4) gleichlautende Schreiist im Tanja 1ns. in die Jastentabelle ausgenommen." Hier ist unser Factum gemeint! Doch warum muss sich das Fasten auf einen Vorfall in Rom beziehen? Selbst dieser vage Ausdruck aber schließt die Annahme einer Verfolgung im Kirchenstaate gänzlich aus. ') Hnetik u. Eccard scriptores ordinis praedicat. I. 123 (ebenfalls Auszug ans Eobardus Scti Tliomae summa etc. und dem Ms. Extractiolies de Talmut, jetzt bibliotlieque imperiale, Fonds de Sorbonne No. 1343 f. 232): V idus junii p. 11. a. XIII. 2) Wie sehr trotz allen Zuwiderhandelns diese Ansicht der gcsammten Zeitrichtung entspricht, zeigt die von Philipp dem Schönen 1290 erlassene Ordonnance, durch welche es den königlichen Beamten verboten wird, die von der Inquisition wegen Wucher, Hexerei oder sonstiger Verbrechen verfolgten Juden gefangen zu nehmen: »lesquels ne sollt pas du 1-essort de l’inquisition.* 4) XII. Kalend. Julii.

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