Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 18 (1869)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Familie in moralischer und rechtlicher Beziehung nach pentateuchischen Prinzipien
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 73 (sequence 3)
- Language
- German
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nach pentateuchischen Principien. 73 dem Gebote (das. 19, 3): ״Jeder ehrfürchte seine Mutter und seinen Vater", folgt der Zusatz ״ich bin der Herr Euer Gott." Auch zeigt die Todesstrafe, die; auf Uebertretung dieser Gebote gesetzt ist (das. 20, 9, 10), daß beide auf gleicher Linie stehen, weil durch Befolgung derselben die Sittlichkeit aufrecht erhalten, durch Verletzung derselben sie aufgehoben wird. Es zeigt sich hier als das Eigenthümliche der biblischen Gesetze, daß die Sittlichkeit in das öffentliche Recht hineingezogen ist. Während in allen anderen Gesetzgebungen die Verbrechen gegen die Sittlichkeit als Privatverletzungen galten, deren Bestrafung der Willkühr des Familienvaters überlassen blieb, wird hier die Verletzung des Sittengesetzes als absolutes Verbrechen aufgestellt, dessen Sühne vom öffentlichen Gericht ausgehen muß. *) Durch diese Besinnmung ist jedes Familienglied als Person anerkannt und vor der Willkühr des Hausvaters geschützt. Während dieser bei allen alten Völkern unumschränkte Herrschaft in seinem Hause hatte, wonach ihm das Recht über Leben und Tod seines Kindes zustand, wie auch das der Bestrafung seiner Frau bei einem Vergehen gegen die Keuschheit — ein Recht, von welchem er, wie Beispiele aus der Geschichte zeigen, **) nicht selten Gebrauch machte — so ist durch das angegebene biblische Gesetz dieses traurige Vorrecht dem Vater entzogen. Ist so durch die angegebenen Gesetze die Selbstständigkeit der Familieuglieder gesichert, sind durch dieselben die Grundsäulen des Familiengebäudes aufgestellt, die, durch die Gesammtheit geschützt, unerschütterlich feststehen, so begründen andere Gesetze die Einheit der Familie, sie schließen das Familiengebäude zu einem einheitlichen Ganzen, in welchem jedem Einzelnen seine Stellung zugewiesen ist. Die Familie muß für sich einen Kreis bilden, der sich auf ein Centruin bezieht. Dieses Centrum bildet naturgemäß der Familienvater. Er ist der Vertreter und Beschützer derselben nach Außen. Sein Wille muß daher in Fällen, in denen er mit dem eines anderen Familiengliedes in Collision geräth, der maßgebende sein. So kann der Mann die Gelübde *) S. Frankel, Grundlinie VI. **) Roßbach ds. S. 19, Anm. 64.