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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1868-01-01 · Heft 9 · p. Seite 357

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
17 (1868)
Issue
Heft 9
Article
[Rezension]
Date
1868-01-01
Page
Seite 357 (sequence 6)
Language
German
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Recensionen und Anzeigen. 357 Freiheiten mit den Christen hätten. Die heimischen Juden sollten frei von Zoll und Geleite sein, nicht aber fremde Juden; zwei Jahre hindurch sollten die Juden, welche dafür 1000 Gulden gegeben hatten, nicht besteuert werden; nach Halle und Erfurt durften sie ziehen und auf ein Schock einen halben Grosehen die Woche Zins nehmen d. h. 43ג/י Procent; nach Ablauf von zwei Jaliren aber sollte dieser Brief ungültig sein. Später im Jahre 1370 gaben, wie Spiker: ״Heber die ehemalige und jetzige Lage der Juden in Deutschland“ 8. 167 berichtet, die genannten drei Landgrafen den Juden und Jüdinnen in ihren Landen das schriftliche Versprechen, sie gegen einen jährlichen Zins von 1100 rheinischen Gulden sechs Jahre lang in Schutz und Schirm nehmen, sie von den Gerichten der Vögte und Schultheissen exitniren, ihnen ihre herkömmlichen Judenrechte erhalten, sie gegen jeden geistlichen und weltlichen Bann vertheidigen und ihnen so gut wie den Christen Recht widerfahren lassen zu wollen. Ebenso hätte erwähnt werden sollen, dass der Rath von Erfurt am 28- März 1372 mit dem Erzbischof Johannes von Mainz übereinkain, ihm für die dortigen Juden fünf Jahre hindurch jährlich 100 Mark löthigen Silbers zu zahlen, nachdem bereits im Jahre 1357 der Erzbischof Gerlach von Mainz den Erfurtern gestattet hatte, für die ihm geliehenen 400 Mark Silber den dortigen Judenzins von 100 Mark jährlich vier Jahre hindurch zu erheben (Siehe meine Regesten 8. 133, Nr. 229 und 8. 138 Nr. 260), Auf diese letztere Thatsache bezieht sich die von Herrn dar. 8. 26 mitgetheilte Nachricht bei Dominikus, dass die Judengefälle einige Zeit von dem Erzbischof Gerlach an die Bürger verpachtet worden seien und die von Herrn Jar. beabsichtigte Verbesserung von Gerlach in Gerhard ist demnach unrichtig. Zu den Abgaben, welche die Juden in Erfurt an den Rath zu zahlen hatten, gehörten auch die für das Tanzhaus, wie Herr Jar. 8. 41 nach einer in Hogel’s Chronik 8. 222 enthaltenen Nachricht, aus welcher er übrigens noch hätte ersehen können, dass die Bestimmung des Rath68 nach welcher kein Jude in Erfurt wohnen dürfe, der nicht daselbst Bürger geworden war, nicht für diejenigen Juden Geltung hatte, die bei ihren Glaubensgenossen dienten, angibt. Das dabei stehende Fragezeichen erledigt sich durch den Hinweis, dass ein solches Tanz- oder auch Brauthaus, in welchem die Hochzeiten abge-

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