Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 17 (1868)
- Issue
- Heft 9
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 356 (sequence 5)
- Language
- German
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356 Recensionen und Anzeigen. eine grosse Summe Geldes abzuwenden vermochten > wie aus übereinstimmenden Quellen bei Sidori a. a. O. S. 21 und Leibnitz script. rer. Brunsvic. II, 1125 zu ersehen ist. Bei letzterem heisst es nämlich, es seien damals die Juden in Thüringen und den anliegenden Staaten ermordet worden. Effordia, in qua pecunia tune salvati sunt, excepta. Sequenti tarnen anno (d. h. also 1304) et ibidem per communitatem sunt occisi, welche letztere Nachricht indess, so weit mir bekannt ist, durch andere Chroniken nicht bestätigt wird und wohl auf Verwechselung mit einer auf das Gemetzel von 1349 sich beziehenden Nachricht beruht, wie sie fast wörtlich in einem Codex bei Klose sich findet (cfr. Grätz VII, 397 Anm. 1). Auch für die Mittheiiung, dass Kaiser Ludwig derBaier seinem Schwiegersöhne Friedrich dem Ernsten die Oberhoheit über die Juden in Thüringen, Meissen und dem Osterlande verlieh, hätte wiederum Galletti III, 234 als Quelle angegeben werden müssen, da ihm das Mitgetheilte wörtlich entlehnt ist. Mit Uebergehung dessen, was hier meistens nach einer Abhandlung Michelseris über den Judensturm in Erfurt, welcher nach Galletti III, 280 am Sonnabend vor Laetare d. i. am 21. März 1349 stattfand und in Beziehung auf welchen es bei Leibnitz 10c. cit. III, 379 heisst, dass schon 1348 die Juden aus Erfurt vertrieben und wohin sie gekommen waren, an eine Säule gebunden und gestäupt worden seien, wie auch über die Nachwehen desselben referirt wird, bemerke ich, dass im achten Kapitel das wichtige Privilegium nicht hätte übergangen werden müssen, welches nach Ludewig reliquiae MSS. dipL. X. praefatio p. 27 und pag. 229 seq. Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meissen, den in ihren Landen befindlichen Juden am 1. Dezember 1368 ertheilt hatten und nach welchem dieselben sich verpflichteten, die Juden nebst ihren Frauen, Kindern und Dienern als ihre Kammerknechte zu schützen und sie bei allen jüdischen Rechten za lassen; falls sie Jemand belangen wollte, sollten sie mit ihrem jüdischen Rechte und ihrem Eide auf Mosis Buch, wie es von Alters Herkommen ist, sich reinigen können, womit die Kläger sich begnügen müssen; kein Vogt, Schulze oder Amtmann sollte über die Juden ein Recht haben, sondern die Landgrafen wollteil einen Rath ernennen, damit die Juden gleiche Rechte und