Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 17 (1868)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Über die Abschaffung der Todesstrafe vom Mosaisch-talmudischen Standpunkte
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 10)
- Language
- German
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96 Ueber die Abschaffung der Todesstrafe ebenso sehr wie einige fanatische christliche und jüdische . Geistliche in Amerika, die noch vor wenig Jahren zum Gelächter der ganzen gebildeten Welt die Abschaffung der 8 davor ei aus religiösen * Gründen für unzulässig erklärten. Zum Schluss wollen wir — da wir ja nicht die Absicht haben, alle juristischen und politischen Gründe für oder wider die Todesstrafe hier auseinanderzusetzen, uns vielmehr darauf beschränken, die Frage über die Abschaffung der Todesstrafe lediglich vom Standpunkte des mosaischtalmudischen Rechtes zu besprechen — noch auf einige Umstände hinweisen, welche die Vollstreckung der Todesstrafe in heutiger Zeit viel barbarischer und ungerechter erscheinen lassen, als es im jüdischen Staate der Fall war. Nach dem jüdischen Criminairechte wurde der Mörder, wenn die Zeugen vernommen waren und die Schuld des Angeklagten hinlänglich dargethan hatten, alsbald verurtheilt, und das Urtheil in der kürzesten Zeit vollstreckt. Mah ersparte dem Verbrecher eine längere Beraubung seiner Freiheit, man ersparte ihm all die unsäglichen Qualen und Marter, welche ihm die Gewissheit seines Schicksals verbunden mit der Verzögerung der Hinrichtung nothwendig bereiten müssen, man befolgte aufs Strengste den Grundsatz, dass der Tod genügende Strafe für das begangene Verbrechen sei, dass die gewaltsame Hinrichtung vollständige Sühne für das Unrecht gewähre, dass es zur Befriedigung des Rechtsbewusstseins hinreiche, den Verbrecher aus der Welt zu schaffen. In jetziger Zeit hingegen hat der Mörder zuerst eine lange ^Untersuchungshaft auszuhalten, bis die Anklage zur Aburtheilung durch die Geschworenen reif befunden wird, nach Verkündigung des Urtheils, das ihm das Leben abspricht, vergehen wiederum mehrere Wochen, bis das Urtheil rechtskräftig geworden, sodann unterliegt es der Bestätigung von Seiten des Staatsoberhauptes, die oftmals erst nach Jahresfrist erfolgt. Ein kleiner Formfehler führt nicht selten die Vernichtung des Urtheils herbei, und mit dem Verbrecher wird noch einmal das ganze weitläufige Verfahren von Neuem begonnen, noch einmal erwacht