Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1868-01-01 · Heft 3 · p. Seite 96

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
17 (1868)
Issue
Heft 3
Article
Über die Abschaffung der Todesstrafe vom Mosaisch-talmudischen Standpunkte
Date
1868-01-01
Page
Seite 96 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2829132-2829360-2829364-2863416--11168-2863450
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

96 Ueber die Abschaffung der Todesstrafe ebenso sehr wie einige fanatische christliche und jüdische . Geistliche in Amerika, die noch vor wenig Jahren zum Gelächter der ganzen gebildeten Welt die Abschaffung der 8 davor ei aus religiösen * Gründen für unzulässig erklärten. Zum Schluss wollen wir — da wir ja nicht die Absicht haben, alle juristischen und politischen Gründe für oder wider die Todesstrafe hier auseinanderzusetzen, uns vielmehr darauf beschränken, die Frage über die Abschaffung der Todesstrafe lediglich vom Standpunkte des mosaischtalmudischen Rechtes zu besprechen — noch auf einige Umstände hinweisen, welche die Vollstreckung der Todesstrafe in heutiger Zeit viel barbarischer und ungerechter erscheinen lassen, als es im jüdischen Staate der Fall war. Nach dem jüdischen Criminairechte wurde der Mörder, wenn die Zeugen vernommen waren und die Schuld des Angeklagten hinlänglich dargethan hatten, alsbald verurtheilt, und das Urtheil in der kürzesten Zeit vollstreckt. Mah ersparte dem Verbrecher eine längere Beraubung seiner Freiheit, man ersparte ihm all die unsäglichen Qualen und Marter, welche ihm die Gewissheit seines Schicksals verbunden mit der Verzögerung der Hinrichtung nothwendig bereiten müssen, man befolgte aufs Strengste den Grundsatz, dass der Tod genügende Strafe für das begangene Verbrechen sei, dass die gewaltsame Hinrichtung vollständige Sühne für das Unrecht gewähre, dass es zur Befriedigung des Rechtsbewusstseins hinreiche, den Verbrecher aus der Welt zu schaffen. In jetziger Zeit hingegen hat der Mörder zuerst eine lange ^Untersuchungshaft auszuhalten, bis die Anklage zur Aburtheilung durch die Geschworenen reif befunden wird, nach Verkündigung des Urtheils, das ihm das Leben abspricht, vergehen wiederum mehrere Wochen, bis das Urtheil rechtskräftig geworden, sodann unterliegt es der Bestätigung von Seiten des Staatsoberhauptes, die oftmals erst nach Jahresfrist erfolgt. Ein kleiner Formfehler führt nicht selten die Vernichtung des Urtheils herbei, und mit dem Verbrecher wird noch einmal das ganze weitläufige Verfahren von Neuem begonnen, noch einmal erwacht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.