Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 17 (1868)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Über die Abschaffung der Todesstrafe vom Mosaisch-talmudischen Standpunkte
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 94 (sequence 8)
- Language
- German
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94 Ueber die Abschaffung der Todesstrafe Morde die Strafe der Verbannung in eine Freistatt fest» gesetzt; es leuchtet ein, dass diese beiden Strafen für absichtlichen Mord nicht ausreichen* da durch sie ja keineswegs die Unschädlichmachung des Verbrechers er reicht wird Gefängnisse gab es im Alterthume nicht, die Organisation des Staates war noch nicht so weit gediehen, dass man es wagen konnte, schwere Verbrecher jahrelang gefangen zu halten, der ganze Verwaltungsapparat des Staates war zu einfach, um dergleichen zu ermöglichen. Dieser Umstand hat unseres Erachtens wesentlich dazu beigetragen, dass in den meisten alten Gesetzgebungen auch auf verhältnissmassig leichte Verbrechen die Todesstrafe, oder was derselben gleichkommt, die Strafe der Verbannung gesetzt war. Die jüdische Lehre wollte aber die Todesstrafe beschränkt wissen, eine Verbannung aus dem Lande konnte sie ebenfalls nicht verhängen, denn das hiesse ja, den Verbrecher aus der religiösen Gemeinschaft aussehliessen, ihn der höchsten Segnungen der Religion berauben, und wäre vom Standpunkte des Judenthums, das auch den Sünder als Bruder ansieht, eine noch härtere Strafe gewesen als selbst der Tod. Was blieb also anderes übrig, als den Gerichten oder den vollziehenden Gewalten die Bestimmung der Strafe anheimzugeben, die sie den Zeitverhältnissen entsprechend für angemessen hielten? Und die Praxis wusste auch bald dafür zu sorgen, dass das Verbrechen des Mordes nicht straflos blieb, auch wenn die zur Aussprechung des Todesurtheiles erforderlichen Beweise durch Augenzeugen nicht vorhanden waren. ״Wer ohne Zeugen umgebracht hat (d. h. wer durch den Indicienbeweis als Mörder überführt Ist), den sperrt man in ein enges Gefängniss und verabreicht ihm spärliche Kost u. s. w.a, setzt die Mischnah fest; man suchte also die menschliche Gesellschaft auf geräuschlosem Wege von dem Verbrecher zu befreien und wandte hierbei ein Mittel an, das zwar nach unserer Anschauung der Hinrichtung fast gleichkommt, das aber unter den damaligen Verhältnissen das einzig mögliche war, wenn man einerseits die Gesellschaft schützen, und andererseits das Leben des Verbrechers