Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 17 (1868)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Über die Abschaffung der Todesstrafe vom Mosaisch-talmudischen Standpunkte
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 5)
- Language
- German
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vom mosaisch - taliriudischeri Standpunkte. 91 und die Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten musste eine so vollkommene, eine, wir dürfen sagen fast untrügliche sein, wenn das ״Schuldig‘4 ausgesprochen werden sollte Und doch war der Gewissenhaftigkeit und ängstlichen Sorgfalt der späteren jüdischen Gesetzeslehre und Gesetzesbücher für das Leben des Angeklagten selbst durch diese Bestimmungen noch nicht Genüge geleistet; die Bibel verlangt bei der Aburtheilung eines Verbrechers nicht blos den Nachweis der Culpa, sondern auch des Dolus, und dieser wird nach der Anschauung der Talmudisten erst dann für völlig geführt erachtet, wenn der Verbrecher vor der Ausübung seiner That ausdrücklich gewarnt und auf die für seine verbrecherische Handlung angesetzte Strafe aufmerksam gemacht worden war. Wenigstens hat die talmudische Speculation zu diesem Resultate geführt, und wenn auch nicht mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass zur Zeit, als das Strafrecht der Juden noch praktische Geltung hatte, die vorherige Verwarnung des Verbrechers bei einem so schweren und von dem moralischen Gefühle eines jeden Menschen gleich sehr verurtheilten Verbrechens, wie der Mord ist, als unerlässliche Bedingung zur Schuldigsprechung anerkannt wurde, so zeugt doch der Umstand, dass die Forschung zu einem solchen Resultate gelangen konnte, unserer Ueberzeugung nach, unwiderleglich dafür, dass die Gesetzeslehrer von der Zweckmässigkeit der Todesstrafe keine hohe Meinung hatten, und dass sie, trotz ihrer überaus grossen Verehrung für die biblischen Gebote, es mit ihrem religiösen Gewissen vereinigen zu können glaubten, das biblische Gebot möglichst zu modiflciren, ja, dass sie im Sinne der heiligen Schrift zu handeln sich bewusst waren, wenn sie die bereits sehr verclausulirten Bestimmungen über die Anwendung der Todesstrafe noch mehr einschränkten. Sicherlich ist auch aus diesem Ge-, sichtspunkte das Gesetz hervorgegangen3), nach welchem die Todesstrafe an dem Mörder in dem Falle nicht zu J) Synhedrin 78 a.