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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1868-01-01 · Heft 3 · p. Seite 90

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
17 (1868)
Issue
Heft 3
Article
Über die Abschaffung der Todesstrafe vom Mosaisch-talmudischen Standpunkte
Date
1868-01-01
Page
Seite 90 (sequence 4)
Language
German
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90 Ueber die Abschaffung der Todesstrafe Auf vorsätzlichen Mord stand als gesetzliche Strafe der Tod, keine Zufluchtsstätte war dem absichtlichen Mörder gewährt, ja selbst der Altar des Herrn bot ihm keine Freistätte. Aber zur Verhütung von Justizmorden hatte die Schrift die ausdrückliche Bestimmung erlassen, dass die Todesstrafe nur dann zu erkennen sei, wenn zwei Augenzeugen alle wesentlichen Momente der That mit angesehen hatten und den Verbrecher bestimmt recognoscirten. Ausserdem hat die Bibel an verschiedenen Stellen2) es den Richtern an’s Herz gelegt, ein sehr strenges Zeugenverhör vorzunehmen, sodann die falsche Zeugenaussage mit derselben Strafe geahndet, die auf das bezeugte Verbrechen gesetzt war, und endlich den Zeugen aufgegeben, bei der Hinrichtung zugegen zu sein und das Urtheil vollstrecken zu helfen. Nebenbei erwähnen wir noch, um falschen Anschauungen und Vorurtheilen entgegenzutreten, dass von einer grausamen Hinrichtung in der Bibel nirgends die Rede ist, dass qualificirte Todesstrafen, langsame, martervolle Executionen nicht gestattet, waren, dass eine Verstümmelung der Leiche, ja, eine längere Zurschaustellung derselben als eine Entwürdigung des im Ebenbilde Gottes erschaffenen Menschen betrachtet wurde, und dass auch der Verbrecher als unser Bruder angesehen werden sollte. — Standesunterschiede gab es im Judenthume nicht, ein Recht galt für alle, kein Amt und keine Würde schützte den Verbrecher, rechtlos war Nie mand, auch der Sclave nicht, und der an einem Sclaven verübte Mord zog ebenso die Todesstrafe nach sich, wie die Ermordung eines freien Mannes. Aus dem bisher Gesagten erhellt zur Genüge, dass eine stricte Befolgung der Vorschriften der heiligen Schrift die praktische Anwendung der Todesstrafe auf die allerseltensten Fälle reduciren musste; das Verbrechen schleicht im Dunkeln, die Gegenwart von Zeugen lässt den verbrecherischen Gedanken nicht zur Ausführung kommen, ף Deuter. 17, 7. 19, 19.

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