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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1867-01-01 · Heft 8 · p. Seite 290

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
16 (1867)
Issue
Heft 8
Article
Zur Ethik des jüdisch-alexandrinischen Philosophen Philo
Date
1867-01-01
Page
Seite 290 (sequence 10)
Language
German
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290 Zur Ethik des jüdischdie Thiere erlassen. So schreibt das Gesetz vor: ״Du sollst dem Ochsen nicht den Mund verschliessen, wenn er drischt" (Deuteron. 25, 4). Der Ochs macht den Acker empfänglich für den Segen des Himmels, den Regen, und für die Arbeit des Landmannes, der die Saat ausstreuet. Und wieder ist er unentbehrlich, wenn die Früchte heimgebracht werden, da er die Früchte reinigt und den Spreu vom Reinen scheidet. — Ein anderes Gesetz verbietet zu ackern mit einem Ochsen und einem Esel (das. 22, 10). Nicht nur weil der Ochs rein und der Esel unrein und sie also gar nicht zusammengehörig sind, sondern auch, weil sie nicht gleiche Kräfte besitzen, dass also der Schwache nicht durch den mit überlegneren Kräften Ausgerüsteten leide. Und ist auch der Esel unrein und darf nicht zum Altar gebracht werden, der Ochs hingegen rein und wird als Opfer angenommen, so wird dennoch für den Esel als den Schwachen Sorge getragen: eine Mahnung, auch dem von niedrigerer Abkunft kein Unrecht zu thun, denn in der Verschiedenheit der Geburt liegt keine Schuld2). Philo bespricht auch die Gesetze, die hinsichtlich der Pflanzen erlassen sind: so dass man einen fruchttragenden Baum selbst bei der Belagerung einer feindlichen Stadt nicht umhaue (Deuteron. 26, 19), die Früchte des neugepflanzten Baumes in den ersten drei Jahren nicht gemesse (Levit. 19, 23). — Ueber mehrere der oben angeführten Gesetze, wie über noch andere, als über das Verbot der Begattung verschiedener Thiere, des Aussäens verschiedener Gattungen im Weinberg u. 8. w., spricht er sich noch in einem anderen Buche (de Justitia) aus, und findet den Grund in der Hinleitung zur Menschlichkeit und zur Tugend. Fragen wir nach dem Eindrücke, den diese Bücher machen, so fühlen wir uns von Hochachtung für den 2) Iri dem Buche de Justitia p. 730 spricht sich Philo deutlicher aus: ״Es liegt hierin eine Mahnung an den Richter, dass er den an Geburt Geringen nicht hintansetze; ihm liegt ausschliesslich ob, die Unschuld oder Schuld zu erforschen.“

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