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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1867-01-01 · Heft 6 · p. Seite 204

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
16 (1867)
Issue
Heft 6
Article
Zur Lage der Juden in Galizien
Date
1867-01-01
Page
Seite 204 (sequence 4)
Language
German
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204 Zur Lage der Juden in Galizien. wie die über die Frage der Regelung der Staatsbürgerliehen Verhältnisse der Juden zu seiner Zeit erstatteten Berichte der übrigen Landesbehörden hatten die, gemäss a. h. Entschlusses vom 10. Januar 1860 verfügte Aufhebung der die Juden von gewissen Gewerben, vom Aufenthalte in Bergorten and in Galizien von dem Aufhalte auf dem flachen Lande ausschliessenden Beschränhangen — dann die k. Verordnung vom 18. Februar 1860, betreffend die Realbesitzfähigkeit der Juden, zufolge. Die angeregte Frage über den Fortbestand der geschlossenen Judenwohnbezirke in jenen Städten, wo es deren noch gab, erhielt keine positive Lösung: die galizische Statthalterei enthält sich jetzt eines bestimmten Antrages und überlässt es dem Ermessen des Staats- Ministeriums, ob auf die Erledigung dieser Frage jetzt einzugehen sei, meint jedoch dabei der Ansicht des Lernberger Magistrates entgegentreten zu sollen, als ob die Judenbezirksfrage ein Gegenstand wäre, welcher der Beschlussfassung des Gemeinderaths Vorbehalten werden müsse. Die Statthalterei hält den Gemeinderath für incompetent, in dieser Angelegenheit abzusprechen, weil die Gemeinde, gegenüber der Minorität der Israeliten, Richter in eigener Sache wäre, und weil eine Berechtigung der Gemeinde, über die Beschränkung des Woh- 116ns einer ganzen Klasse von Gemeindeangehörigen auf bestimmte Bezirke Beschlüsse zu fassen, aus dem Gemeindegesetze nicht abgeleitet werden könne, zudem auch mit Minister!al-Erlass vom 7. Januar 1854, Z. 9910 M. J., die Regierung die Entscheidung dieser Erwägung ausdrücklich an sich gezogen habe. Die Statthalter ei spricht schliesslieh die Ansicht aus, dass die Lemberg er Judenbezirks־ frage, wenn überhaupt das Staatsministerimn eine Erörterung derselben für angezeigt halten sollte, im Wege der Reichsgesetzgebung zu lösen wäre, weil es sich hier um eine Einrichtung handle, die sich zumeist auf a. h. Entschliessungen, somit auf Acte der gesetzgebenden Gewalt, gründet, und weil diese Einrichtung Rechte und Rechtsbeschränkungen herbeigeführt hat, welche Gegenstände der Gesetzgebung sind.

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