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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 435

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 435 (sequence 26)
Language
German
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Christen außerehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 433 Die durch die Ausnahmebestimmung begünstigte Person ist aber nicht, wie mehrfach angenommen wird, der christliche Erzeuger, sondern vielmehr das unter den gedachten Voraus- Setzungen erzeugte und geborene Kind. Als Zweck derselben bietet sich uns das Bestreben des Gesetzgebers dar, auf das Iiind die aus dem christlichen Glaubensbekenntnisse folgenden socialen und staatsbürgerlichen Rechte zu übertragen und es von der dem Judenthum damals anklebenden Anrüchigkeit zu befreien. Dieser Endzweck wird jetzt nicht mehr erreicht. Denn die Anrüchigkeit ist beseitigt, die sociale und rechtliche Lage der Juden verändert und in Folge der angezogenen Gesetzesstellen der der Christen ganz gleich geworden. Mithin fällt der Endzweck fort und muss mit ihm auch die Ausnahmebestimmung als fortgefallen gelten. Noch mehr werden wir zu dieser Ueberzeugung geführt, wenn wir das durch Beseitigung des Endzweckes jetzt ein getretene Missverhältnis in'8 Auge fassen. Während nämlich bisher das Bestreben nach einer Bessergestaltung der Verhältnisse des Kindes seine Erziehung in den christlichen Glaubenslehren erheischte, die Verfolgung dieses Zieles aber einmal der Mutter Ersatz bot für die immerhin bis zu einem gewissen Grade herbeigeführte Entfremdung ihres Kindes, zum Anderen im Uebergewichte der daraus fliessenden Vortheile für das Kind gerechtfertigt wurde, insofern die dadurch erreichten Begünstigungen für den Berechtigten die Unbequemlichkeiten für die Verpflichtete überwogen, ist jetzt kein Gewinn für den Berechtigten mehr abzusehen, und nur vielmehr eine Verschärfung der homogenen Verbindlichkeit der Mutter hervorgerufen worden, welche in der durch die Verfassungen vom 5. December 1848 und 31. Januar 1850 ihr garantirten Glaubensfreiheit und Rechtsgleichheit geschmälert wird. Denn diese gewähren ihr gleiche Rechte mit der Christin in jeglicher Beziehung, mithin auch in Ansehung ihres Kindes.. Nicht nur sie, sondern vielmehr noch der als Unterlage für unser heutiges Rechtsleben geltende Grundsatz: ״dass alle Staatsunterthanen gleiche Rechte geniessen sollen", würde in hohem Grade verletzt werden, wollte man die Jüdin dazu anhalten» das mit einem Christen erzeugte Kind taufen zu lassen, wahrend nicht ein gleiches Princip in dem umgekehrten Frankel, Monatsschrift. XV. 11. ZA

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