Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 434

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 434 (sequence 25)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829332-2829344-2862462--10244-2862508
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

“ ' , ׳" " "׳,י ״ f V ’ ׳ ^,t־' 432 In welcher Religion ist das von einer Jüdin init einem ־׳ Bei dieser Sachlage tritt unwillkürlich vor uns das Verhältniss der christlichen und der jüdischen Mutter zu ihrem ausserehelichen Kinde, und fragen wir, oh auch dies durch die gedachten Gesetze betroffen wird. Auf den ersteh Blick möchte uns die Frage überflüssig erscheinen und, doch weisen uns die noch ganz neuen diesfälligen Erlasse darauf hin, dass nicht so ohne Weiteres wir dieselbe bejahen oder verneinen dürfen. Unser Allgemeines Landrecht enthält in dem §69 der Einleitung den Grundsatz, dass im Falle der Collision ein früheres Gesetz nur dann für aufgehoben gelten soll, wenn das spätere die Aufhebung deutlich verordnet, und huldigt damit dem Principe lex posterior generalis non derogat priori speciali, modificirt denselben im § 69 ebendas, aber dahin, dass zu einem gewissen Endzwecke verliehene Privilegien für fortfallend zu erachten, wenn der Zweck gar nicht oder doch ferner nicht mehr erreicht wird. Folgt man nun den zur Zeit der Emanation des Gesetz- Buches üblichen Grundsätzen über die Billigkeit5) in Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen, so wird das Ergebniss sich zu-Gunsten der jüdischen Mutter gestalten. Die Regel ist im Systeme des Allgemeinen Landrechtes die, dass uneheliche Kinder in dem Religionsbekenntnisse der Mutter folgen. Von dieser Regel macht das Verhältniss eine Ausnähme, dass die aussereheliche Mutter Jüdin, der Erzeuger aber Christ sei. Wir sind daher wohl berechtigt, die §§ 642 und 648 cit. so zu einander zu stellen, dass das für alle ausserehelichen Mütter gegebene Gesetz unter einer einzigen Voraussetzung nicht zutrifft, und deshalb der § 643 cit. die Ausnahmebestimmung von dem § 642 ebenda enthält. Ein Privilegium ist im Wesentlichen aber nichts anderes, als eine einer bestimmten Person oder Personeneinheit zu Gute kommende Abweichung von dem allgemein Geltenden. Mithin behaupten wir nicht zu viel, wenn wir den § 643 zwar nicht als ein Privilegium, doch als ein diesem sehr analoges Verhältniss nach den dafür gellenden Grundsätzen beurtheilt wissen wollen. 5) Klein, über die Billigkeit bei Entscheidung der Rechtsfälle — in den Annalen Bd. I. S. 357, — Hufeland, Lehrbuch des Civilrechts Bd. I. 6. 22, und Kress, dissertatio juris de aetpxitate cap. 1 § 15.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.