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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 433

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 433 (sequence 24)
Language
German
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Christen ausserehdich erzeugte Kind zu erziehen? *etc. 431 mann1 * 3), Alexander v. Humboldt5), Lord Brougham8) und Görres4) zu verdanken, dass neben der religiösen Gleichberechtigung auch die sociale und staatsbürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen Hand in Hand ging, und jetzt, wenigstens in Preussen, das religiöse Bekenntnis8 keinen Einfluss auf den Genuss der socialen, staatsbürgerlichen und privatrechtlichen Verhältnisse aus übt. Denn seit dem Erlasse des Judenedicts vom 17. April 1750 war noch kein Säculum vergangen, als das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (G.-S. S. 263), in Vervollkommnung der durch das Edict vom 11. März 1812 über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden (G.-S. 8. 15) und die verbesserte Lage der jüdischen Staatsunterthanen, im § 1 den Grundsatz aussprach: unseren jüdischen Unterthanen sollen, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange unserer Monarchie neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit unseren christlichen Unterthanen zustehen, und auf diese Weise die Ideen des grossen Friedrich verwirklichte. Mit diesem Grundsätze trat die vollständige Gleichberechtigung vor dem Gesetze ein, und erlangte der Jude das Anrecht auf alles, was dem Christen zu erlangen möglich war, mit alleiniger Ausnahme desjenigen, wozu die ritualen Gebrauche der jetzt gleichberechtigt neben einander stehenden Religionen ihn nicht geeignet erscheinen lassen. Es fand derselbe eine Bestätigung, ja sogar, wie manche Staatsrechtslehrer annehmen, eine Erweiterung in dem § 11 der Verfassung vom 5. December 1848, welcher im Wesentlichen in den Art. 12 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 übergegangen ist und das Princip ausspricht: dass alle Unterthanen unbeschadet ihres religiösen Bekenntnisses vor dem Gesetze einander gleich stehen. 1J Politik, S. 196. ף Kosmos II. 280, 377. 3) Political philosophie. 4) Die heilige Allianz, 8. 54.

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