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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 430

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 430 (sequence 21)
Language
German
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428. In Welcher Religion ist das von einer Jüdi'n mit einem zur Annahme oder zu dem öffentlichen Bekenntnisse einer anderen Religion, als wozu es nach den gesetzlichen Bestimmungen gehört, zuzulassen1). Nach den gesetzlichen Bestimmungen gehört ein Kind aber derjenigen Religionsgesellschaft an, in welche es unter Beobachtung der verordneten Ritualhandlungen durch die dazu designirten Kirchendiener aufgenommen worden ist. Mithin, erlangt mit der vollzogenen Taufe ein Kind die Genossenschaft in den Glauben Christi, mit der Beschneidung in den Bund Mosis. Ist es aber in denselben einverleibt, so kann es daraus vor zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre nicht ausscheiden, nach diesem Zeitpunkte aber auch nur auf Grund freier Selbstentschliessung, in welche einzugreifen nicht einmal dem eigenen Vater durch eine anzudrohende oder auszusprechende Enterbung, vielweniger gar der vormundschaftlichen Behörde gestattet ist. Demnach würde es ohne jeden Einfluss sein, wenn nach Aufnahme in das Judenthum die Behörde davon ICenntniss erhalten würde, dass das aussereheliche Kind einer Jüdin einen Christen zum Erzeuger hat, weil von Amtswegen der Taufact wohl nicht vollzogen werden dürfte, andererseits auch das religiose Bekenntnis8 des christlichen Kindes dadurch nicht tangirt wird, dass ein jüdischer Vater die väterlichen Rechte über dasselbe durch Legitimation überkommt. Denn für ihn würde die Uebertragung der väterlichen Rechte keinen weiteren Erfolg haben, als dass er die Ausübung der väterlichen Gewalt über das legitimirte Kind, ausschliesslich der darin gleichfalls liegenden Religions-Bestimmung, erhält. Dass aber einem Juden, sowohl nach der preussischen Gesetzgebung, als auch nach den Grundsätzen des gemeinen und canonischen Rechtes, dieselbe auch über sein dem Christenthume angehörendes Kind gebührt, ist bereits von dem Obertribunale2) J3 Man sehe hierüber das Rescripfc des Justizministers vom 25. November 1813. — Kamptz, Jalirb. Bd. II. 8. 18 — vom 15. Mai 1819 — ebend. Bd. XIII. S. 248 — sowie vom 8. August 1836. — Jur Wochenschrift für 1836 S. 892. 2) Präj. 1793 vom 20. October 1846 in den Entsch. Bd. XIII. S. 323. und Gesetz-Rev. Pens. XV. S. 44.

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