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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 429

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 429 (sequence 20)
Language
German
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# Christen ausserehelich.erzeugte Kind zu erziehen? etc, 427 aussprach. Die Aufsicht der Behörde wurde dadurch allerdings strenger, aber die davon betroffenen Mütter suchten und fanden eia neues Auskunftsmittel darin, dass sie die Einwilligung des Erzeugers zur Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes sich verschafften, und mit dieser Einwilligung in der Hand auf Grund des § 78 Tit. 2. Th. II. des A. L.-R. und der Declaration vom 21. December 18038) das Einwirken der Gerichte bei Wahl des zu ertheilenden Religionsunterrichts verhinderten. Um diesem Verhalten vorzubeugen, erliess der Justizminister ein neues Rescript unter dem 31. December 18349), worin er die Behörden anwies, unbekümmert um den kund gegebenen Willen des Erzeugers, stets st riet an der Vorschrift des § 643 cit. festzuhalten und ein uneheliches Kind in allen Fällen christlich erziehen zu lassen, wenn einer der Eltern Christ sei. Damit hat er allerdings den Behörden einen sicheren Anhalt für Auslegung der Ausnahmebestimmung gegeben und jeden Zweifel darüber beseitigt, jedoch keineswegs ein zuverlässiges Präservativmittel gegen die Ausflüchte der jüdischen Mütter geschaffen. Zwar musste jede jüdische Mutter von jeher ihr uneheliches Kind in die Geburtslisten eintragen lassen; es fehlt dem Richter aber jede Macht, in die religiöse Erziehung des ׳ Kindes einzugreifen, wenn bei Lebzeiten ihres eigenen Vaters die Mutter den Erzeuger nicht namhaft macht, oder so lange sie dies nicht thut, weil eine Vormundschaft in einem solchen Falle nicht eingeleitet wird und deshalb die Recherche nach dem Vater von Amtswegen ihm nicht obliegt, sogar ihm nicht einmal gestattet ist. Ist das Kind aber einmal einer staatlich anerkannten Religions-Gemeinschaft übergeben worden, so treten betreffs desselben die Grundsätze des § 83 Tit. 2 Th. II. des A, L.-R. in Wirksamkeit, welche ausdrücklich jeder Religions-Gesellschaft — und dies ist ohne Ausnahme, also auch betreffs der zum Christenthum überzutretenden Judenkinder unbedenklich massgebend — verbieten, selbst die Einwilligung der Eltern des Kindes voransgetetzt, vor zurückgelegtem 14. Lebensjahre ein Kind *) A. C. S. Bä. XI. S. 1931. v) Kamptz, Jahrb. Bd. XLIV, S. 353.

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