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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 428

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 428 (sequence 19)
Language
German
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426 In welcher Religion ist äks von einerJüdin mit einem; derts an seine Stelle treten zu lassen. Nur die Glaubenslehren und die durch dieselben nach den abweichenden Ritualgesetzen gebotenen Verhältnisse bilden jetzt die Schranke zwischen Christen und Juden. Und wem verdanken wir diesen Fortschritt? Der weisen Fürsorge unserer Monarchen, insbesondere dem alle Staatsunterthanen mit gleicher Liebe umfassenden Rechtsbewusstsein unseres glaubensstarken, oft verkannten Königs Friedrich Wilhelm IV., welcher auf dem von Friedrich dem Grossen gelegten Grundsteine:6) ״Die Religionen müssen alle tolerirt werden und mus der Fiskal nuhr das Auge darauf haben, das keine der andern Abrug thou, den hier Mus ein jeder nach Seiner Fasson 8dich werden" durch das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, sowie durch Artikel 11 der von ihm Allerhöchst verlieheneu Verfassung vom 5. December 1848 und den Artikel 12 der von ihm bestätigten Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 das starke Gebäude der Glaubensfreiheit errichtete und es so zur Wahrheit werden 11688: dass in Preussen Jeder nach seinem Antriebe Gott verehren und ihm dienen kann. Aber bereits bald nach dem Erlass unseres Paragraphen stiess derselbe auf vielfachen Widerstand Seitens der davon betroffenen Mutter, welche sich nie damit befreundet hat, und wurde derselbe von praktischer Bedeutung seit Emanation des § 95 zum A. L.-R. Denn indem derselbe die Bestellung eines Vormundes für ein uneheliches Kind in dem Falle auf hob, wo der mütterliche Grossvater noch, am Leben war, bot er das Mittel zur Umgehung des Gesetzes dar, weil von jetzt ab in einem solchen Falle jede Controle des Vormundes und des . vormundschaftlichen Gerichtes fehlte. Die% Umgehung scheint aber auch nicht selten gewesen zu sein, denn bereits unter dem 11. April 1823D erlies8 der Justizminister ein Rescript, in welehern er die Verantwortlichkeit der Justizbehörden für die in deren Jurisdictionsbezirke vorgekommenen Uebertretungsfäjle e) Preuss, Leben Friedrich des Grossen. 7) Karaptz, Jahrbücher Bd, XXI, S. 249.

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