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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 427

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 427 (sequence 18)
Language
German
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v? ׳־' * * s J - יף *ל- י 1 , , _ , Christen aüsserehelich erzeugte Kind ztf erziehen1? etc.- 425 Glauben andern dürfe, massgebend sind. Vielmehr wird die Legitimation durch landesherrliches Rescript4) die einzige sein, wo diese Frage von Belang ist, weil dieselbe stets erst dann gestattet, wenn durch gewichtige Hinderungsgründe — solche sind aber die Glaubensverschiedenheit — die Eingehung der Ehe nicht mehr möglich ist. Das König!. Obertribual5) theilt bei der Glaubensverschiedenheit der Eitern zwar nicht meine dahin gehende Ansicht, dass dieselbe kein Hinderniss der Legitimation abgeben könne, sondern neigt sich der Ansicht derer zu, welche dies als vorhanden ansehen, dagegen ist mit denselben Gründen den Gegnern der Legitimation zu begegnen, welche den Verfechtern der Fortdauer des § 643 cit. entgegenzusetzen sind, weil beide im Wesentlichen auf den nämlichen Voraus- Setzungen basiren. Bei Interpretation von Gesetzen hat man zweierlei zu erwägen, ob sie dem geltenden Zeitgeiste noch entsprechen, und meint man, dies nicht anerkennen zu dürfen, ob sie mit anderen, neueren, zweifellos geltenden Gesetzen im Widerspruche st_ehen. Da nun ziemlich allgemein die Fortdauer des § 643 cit., sowie die Glaubensverschiedenheit als Legitimationshinderniss dem natürlichen Gefühle widerstreitet, mithin als dem Natur•׳ rechte zuwider sich darstellt, so muss die Entstehungsgeschichte unseres Paragraphen und müssen insbesondere die Motive zu demselben genauer geprüft und aus ihnen selbst die Widerlegung desselben abgeleitet werden. Wie wir gesehen, verdankt unsere Ausnahmebestimmung ihre Entstehung einer Cabinetsordre vom 19. October 1789. Die Gründe für dieselbe sind einmal in den religiösen Anschauungen, sodann in den socialen und staatsbürgerlichen Verhältnissen zu finden. Denn damals galt der Jude als ein wegen seines Glaubens missachtetes, aus der bürgerlichen Gesellschsft gleichsam ausgestossenes, in seinen Rechten beschränktes Wesen. Aber der Jude des achtzehnten Jahrhunderts ist von der Erde verschwunden, um einen durch nichts von jedem andern Staatsbürger unterschiedenen Juden des neunzehnten Jahrhunl) Siehe darüber meine oben allegirte Abhandlung § 8. *) Präjud. 2586 v. 18. Decbr. 1854 (Entscheid. Bd. XXIX. S. 364).

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