Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 15 (1866)
- Issue
- Heft 11
- Article
- In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 426 (sequence 17)
- Language
- German
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424 * * In Welcher Religion ist däs ^on einor Jüdin mit einem dass in einem solchen Fälle das Kind christlich zu erziehen sei. Mithin cliarakterisirt die Vorschrift des § 643 sich als Ausnähme von der Regel des § 642. Dass der Gesetzgeber ein Recht hat, durch positive Bestimmungen etwas zu verordnen, was von dem Naturrechte abweicht, kann nicht bezweifelt werden, ebensowenig darf die״) edle Absicht, die kundgegebene Fürsorge desselben für die Wohlfahrt des Kindes verkannt werden, welche in Anbetracht der damaligen socialen und rechtliehen Lage der Juden und der ausgesprochenen Abneigung gegen deren religiöse Verfassung und Glaubenslehren begründet ist, und darf nur die Frage vor uns treten, ob wir dieselbe als noch zeitgemäss in der Praxis anzuwenden, oder nicht vielmehr als obsolet geworden, ausser Brauch zu lassen berechtigt sind. Auf denselben Voraussetzungen beruht auch die zwar nirgends als Gesetz ausgesprochene, doch von der Praxis stets zur Geltung gebrachte Unmöglichkeit der Legitimation eines ausserehelichen, in den christlichen Glaubenslehren erzogenen Kindes durch seinen jüdischen Vater. Die Legitimation, setzt voraus, dass der legitimirende Vater der natürliche Erzeuger des zu legitimirenden Kindes ist, hat also gerade den umgekehrten Fall im Auge, dass die Mutter Christin, der Erzeuger dagegen Jude sei. Von den beiden gegenwärtig nur noch gebräuchlichen Legitimationsarten durch nachfolgende Ehe und durch landesherrliebes Rescript kann der Fall nicht leicht eintreten, dass die Legitimation Folge einer nach der Geburt des Kindes zwischen dessen Eltern eingegangenen Ehe״a) geworden, weil dann auch die Mutter nicht mehr Christin, sondern zum Judenthum übergetreten, oder doch aus der Landeskirche ausgetreten sein müsste, und andere Grundsätze, ob und wann ein Kind seinen *) Vermeintlich, D. R. *a) Anderer Ansicht ist Dr. Wiesenhahn, de impedimento disparitatis cultus, welcher nach Friedberg auf Grund der Materialen zum Landrechte für Preussen die Ehe zwischen Christen und Juden für zulässig hält. Dieselbe ist aber praktisch nicht ausführbar. Auch weicht die Ansicht der. Praktiker ab. Vergl. z. B. Centralblatt für preuss. Juristen 1839 Nr. 49, 1840 Nr. 11.