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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 425

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 425 (sequence 16)
Language
German
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Christen' ausserehelich 'erzeugte Kind zu erziehen? etc. 423 Die Erwägung aller dieser Momente mochte zu der bereits von ülpian7) für richtig erkannten Anschauung geführt haben, es als dem Naturrechte entsprechend zu bezeichnen, dass das aussereheliche Kind in jeder Beziehung, mithin auch in dem Religionsbekenntnisse, der Mutter folge. Da nach seinen8 9) und Celsus’0) Lehren uneheliche Kinder der Mutter allein angehören, so haben die gemeinrechtlichen Juristen1) auch niemals Bedenken getragen, ihr die Erziehung derselben anzuvertrauen, und als Rechtsgrundsatz aufgestellt: dass aussereheliche Kinder unter allen Umständen, unbekümmert um ihr Geschlecht und unbeschadet des Um- Standes, ob sie selbst oder ein anderer aus eigenen Mitteln oder mit Unterstützung des Erzeugers, oder wessen sonst die Kosten der Erziehung bestreitet, in der Religion der Mutter zu unterweisen sind2). Es sind auch weder das canonische Recht, noch die deutschrechtlichen Gesetze von diesem Grundsätze abgewichen, und hat derselbe zweifellos auch in denjenigen Landestheilen gegolten3), wo später das preussische Landrecht Anwendung fand, in welches er daraus in dem § 642 Tit. 2 Th. II. dahin als Gesetz erhoben wurde: dass uneheliche Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes in der Religion der Mutter erzogen werden sollen. Erst eine Cabinetsordre vom 9. October 1789 gestattete hiervon in demjenigen Falle eine Ausnahme, wo der Erzeuger des Kindes ein Christ, die Mutter desselben aber Nichtchristin sei, und gab Veranlassung zu der Ausnahmebestimmung des § 643 ebenda: 7) Libro XXVII. ad Sabinum. 8) a. a. O. u. fragmenta tit. V. § 8. 9) Libro XXIX. Digestorum. ג) Glück, Pandektencommentar Bd. 2 6. 95, Bd. 28 6. 201, Bd. 29 6. 458. *) Burchardi, Erziehungsrecht im Archiv für civ. Praxis Bd. 8 S. 189. 8) Entscheidung der Gesetzcommission vom 11. December 1781 und Hofrescript vom 24. December 1784.

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