Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 15 (1866)
- Issue
- Heft 11
- Article
- In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 423 (sequence 14)
- Language
- German
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Christen ausser ehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 421 anregte, von mir reiflich erwogen worden, und sind zu meinen früheren noch neue treffende Gründe hinzugetreten. Namentlieh haben die nicht vereinzelt zur Erscheinung gekommenen Fälle, in welchen ein ausserehelicher Erzeuger die gegen ihn anzustellende Alimentationsklage damit abwendet, dass er der jüdischen Mutter ihre Pflichten aus dem § 643 cit. vorhält und damit ihr Schrecken vor einem christlichen Vater ihres Kindes einjagt) mich bestimmt, unbekümmert, oder vielmehr gerade wegen dieses Einwandes Seitens meiner Glaubensgenossen, die Gründe für die Rechtsunbeständigkeit des angezogenen Paragraphen frei von jeder Parteilichkeit und fern von politischen Beweggründen, als Jurist und Philosoph, rechtlich und philosophisch darzulegen. Der Charakter des Weibes ist gefühlvoller als der des Mannes. Während dieser berechnend handelt, durch voraussichtliche grosse Erfolge sich leiten und bestimmen lässt, und ihn sein Beruf beseelt, dem Staatswohle, der Wissenschaft, oder Kunst zu dienen und für das materielle Wohl seiner Familie nach Kräften zu sorgen, findet die Frau ihren Beruf nur in der Häuslichkeit, der Sorgfalt für ihre Familie, der Erziehung und Pflege der Kinder und sucht im Ausfluss ihrer Liebe das Wahl ihrer Kinder nach Kräften zu fördern. Steht sie nicht allein da, sondern theilt diese Erziehungspflicht der Vater mit ihr, dann ist es gerechtfertigt, dass sie, seiner überwiegenden Urtheilskraft und Ueberlegung vertrauend, dies körperliche und geistige Wohl in seine Hände legt. Und sie wird dieses bereitwillig thun, denn sie ist sich bewusst, dass auch der Vater nach Kräften dessen Wohlfahrt sich angelegen sein lässt. Anders verhält sich dieses bei der ausserehelieben Mutter. Ihr ist die Sorgfalt für ihr Kind allein überlassen, und nicht nur der Erziehung desselben, sondern auch seiner materiellen Erhaltung hat sie allein sich zu unterziehen, weil ja meist der Erzeuger seine Vaterschaft bestreitet, und, ist sie festgestellt, den inögliehst geringsten Beitrag zum Unterhalte dieses Kindes beisteuert. Die Pflicht dieser Mutter, das Beste ihres Kindes nach Kräften zu fördern, ist eine doppelte, denn sie übernimmt gleichzeitig auch die Pflichten des Vaters. — Dazu kommt aber noch ein tieferes, sittliches Moment. — Der Mutter ist die Erziehung dieses Kindes übertragen, und so rechtfertigt sich deren Be-