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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 422

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 422 (sequence 13)
Language
German
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/״ >■ ■י ,, x ר,) ז. < . . r 420 In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit -einem § 643 Tit. 2 Th. II. des A. L.-R., dass uneheliche Kinder einer nichtchristlichen Mutter, sobald der Erzeuger ein Christ ist, stets den christlichen Glauben erhalten, bezüglich darin unterrichtet werden sollen. Daraus ergibt sich die Frage, ob eine jüdische Mutter und unter weichen Umstanden sie angehalten werden kann, ihr aussereheliches Kind taufen zu lassen? Nach dem österreichischen, meines Wissens nach nicht abgeänderten Grundsätze muss sie dies unbedingt stets dann thun, wenn ihr die Mittel fehlen, für die Erziehung ihres Kindes selbst zu sorgen, und sie in dieser Beziehung der Gemeinde zur Last fällt, abgesehen davon, ob der Erzeuger ein Christ oder ein Jude sei, da ja die Gemeinde alle ihrer Obhut anvertrauten Kinder nur in der katholischen Glaubenslehre erzieht. Anders verhält es sich in Preussen. Denn hier soll nicht die Armuth der Mutter den Ausschlag geben, sondern es muss jede Jüdin, ohne dass die Vermögensumstände berücksichtigt werden, nach §643 das mit einem Christen erzeugte Kind in das Christenthum aufnehmen lassen. Und diese Bestimmung ist so klar, dass über ihre Anwendung bisher keine Zweifel obwalten konnten, sobald der Erzeuger feststand, dessen Glaubensbekenntniss gerichtskundig und das Gericht selbst mit dem speciellen Falle betraut war. Schwierigkeiten boten sich in der Praxis nur hei der Ausführung betreffs der Wahl der Mittel dar, durch welche dieser Zweck zu erreichen sei. Erst seit der Verfassungsurkunde trat diese Frage in ein neues Stadium, indem jetzt die Rechtsbeständigkeit, wenigstens die Zulässigkeit der An wendüng dieser Ausnahmebestimmung in Frage kommt. Merkwürdigerweise habe ich noch keine Stimme aus der Praxis gehört, welcher dies aufgefallen wäre; es •hat vielmehr das Köm gl. Obertribunal in seiner Entscheidung vom 15. April 1859 4) sich darauf gar nicht eingelassen, sondern deren Fortdauer als zweifellos erachtet, und selbst der sonst so scharfe Koch* 6) dieselbe als in Preussen geltend noch im Jahre 1857 anerkannt. Das Bedenken gegen die fernere Anwendbarkeit dieser Rechts- Vorschrift ist, seitdem ich im vorigen Jahre diese Frage zuerst 4 ׳) Entscheidungen des Obertribitnals Bd. 41, S. 242. 6) Privatrecht, 2. And. Bd. II., 6. 640.

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