Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 15 (1866)
- Issue
- Heft 11
- Article
- In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 417 (sequence 8)
- Language
- German
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sßip'Y' ,X 1 ׳v1 "; 1-׳■יי-׳ ׳: ׳ ■׳%׳ד״'י' ׳׳/; <״ Christen ausserehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 417 und Voraussetzungen,, welche zur Legitimation führen konnten, interessiren hier nicht mehr. Auch die für Preussen durch das Landrecht, als zur Legitimation des Kindes führend, anerkannt gewesenen Rechtshandlungen des richterlichen Erkenntnisses0) und des gerichtlichen Anerkenntnisses* * * * 6) sind durch das Gesetz * vom 24. April 18547) als wirksam beseitigt und können desshalb füglich bei unserer Besprechung übergangen werden. Gegenwärtig kann die Legitimation des außerehelichen Kindes ausschliesslich nur durch die nachfolgende Ehe8) des Schwangerers mit der Geschwächten und durch landesherrlichen Gnadenaet9) erreicht werden. Es werden daher nur diese beiden Legitimationsfällc3 in der nachfolgenden Erörterung Erwähnung finden. Dabei sei schon jetzt erwähnt, dass auch die Streitfragen, wie weit der adelige Stand des Vaters, das Vorhandensein oder Nachgeborenwerden ehelicher Kinder eine Beschränkung bezugä:<׳; Umnelimen desselben Mantels (Paulus Diaconus IV. 40, VI. 58), Grimm a. a. 0. S. 155), Treten in denselben Schuh (Gulapinsleg leysing 56. Cap .2, Grimm a. a. 0. 160), auf die Kniee Setzenlassen (Grimm a. a. 0. S. 155). 6) A. L.-R. Th. II., Tit. 2., § 592: Die aus unehelichem Beischlafe erzeugten Kinder erhalten in allen Pallen, wo der Mutter die Rechte einer wirklichen Ehefrau des Scliwängerers durch richterlichen Aus- Spruch beigelegt worden, die Rechte der aus einer vollgiltigen Ehe erzeugten Kinder. 6) A. L.-R. Th. II., Tit. 2, § 597: Ein mit einer förmlich verlobten Braut erzeugtes Kind erlangt die Rechte eines ehelichen schon durch die blosse gerichtliche Erklärung des Vaters, wenngleich die Ehe mit der Mutter nicht, wirklich vollzogen worden. 7) § 22: Durch das gegenwärtige Getetz treten die §§ .. 592, 597 .. Tit. II., Th. 2 des Allgemeinen Landrechts ausser Anwendung. 8) A. L.-R. Th. II., Tit. 2, § 596: Wenn ein Schwangerer die Geschwächte wirklich heirathet, so erlangt das aus dem unehelichen Beischlafe erzeugte Kind eben dadurch, in allen durch besondere Gesetze nicht ausdrücklich ausgenommenen Fällen, die Rechte und Verbindlichkeiten eines ehelichen. 9) A. L.-R. Tit. II., Th. 2, § 601: Hat unter den Eltern keine Ehe stattgefunden, so kann dennoch der Vater auf die Legitimation des unehelich erzeugten Kindes bei Hofe antragen. Frankel, Monatsschrift. XV. 11. 32