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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 416

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 416 (sequence 7)
Language
German
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416 In welcher Religion ist; das von einer Jüdin mit einem ehelich Geborenen zu übertragen, namentlich dasselbe dem Stande, der Familie und der Gewalt des Vaters zuzuführen, ist eine besondere Rechtshandlung erforderlich, kraft deren das Kind rechtlich zu einem ehelichen (legitimen) wird, und welche man Legitimation zu nennen pflegt. Die Legitimation konnte, so lange das ausserehelich Geborensein für ein dem Kinde anhaftender Makel der Anrüchigkeit gehalten und wegen desselben das Erlangen der Staatsstellungen, Betrieb der Gewerbe, Eintritt in die Zünfte versagt war, entweder nur mit der Wirkung, diesen Mangel von dem Kinde wegzunehmen, oder auch mit dem beabsichtigten Erfolge, gleichzeitig dem Kinde auch die Familien- und Erbrechte eines eheliehen zu übertragen, eintreten. Danach unterschied man ehein als eine beschränkte und eine vollständige Legitimation (legitimatio minus plena und legitimatio plena). Das preussische Recht kennt nur noch eine Legitimation, durch welche sämmtliehe Rechte, Befugnisse und Pflichten des ehelich Geborenen auf den ausserehelich Geborenen übergehen. Mag die Legitimation, wie man aus Diodor’s 9) Mittheilungen entnehmen zu können vermeint, bereits im Mythenzeitalter der Griechen bekannt gewesen, mag sie erst zu Rom in der Kaiserzeit unter Theodosius1) entstanden sein, mag sie in unseren heimathlichen deutschen Gefilden selbstständig als aettleiding2) sich entwickelt haben, oder in Deutschland mit dem römischen Rechte übernommen sein3), unter allen Umständen liegen viele Jahrhunderte zwischen ihrem Entstehen und ihrer Aufnahme in das preussische Recht, und liefern die sicherste Bürgschaft für die anerkannte Bewährtheit dieser Rechtseinrichtung. Die vorpreussischerseits4) anerkannten Rechtshandlungen °) IV. 39 (edid. Wessel. I., 284). *) Const. 3. Cod. de natur. lib. (V. 27). *) Grimm deutsche Rechtsaltertl ümer S. 155 ff., 433. 8) B. Hilse, Das preussische Pflichttkeilsrecht, Kap. 17. 4) Z. B. bei den Römern die oblatio curiae (const. 3, 9 Cod. de natur. lib. V. 27.), die nachfolgende Ehe (Marcianus libro II, Institutionum — 1. 57 § 1 D. de rit. nupt. 23.2), ein kaiserlicher Gnadenact (Oonst. 1 u. 5. Cod. de. natur. lib. V. 27), und ein ausdrükliehes Anerkenntniss des Vaters (Kov. 117 cap. 2), und bei den Germanen

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