Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 15 (1866)
- Issue
- Heft 11
- Article
- In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 415 (sequence 6)
- Language
- German
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i' Christen ausserehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 415 in dem durch das Gesetz vom 24. April 1854 5) für die altländis eben Provinzen Preussems aufgestellten Grenzen, oder ob es unbegrenzt zu gestatten sei, ist eine ebenso wichtige und schwierige, wie ungelöste Streitfrage, deren gründliche Erörterung uns jedoch weit über die Grenzen dieser Besprechung hinaus- und von dem uns beschäftigenden Gegenstände ab führen würde. Es genüge die Erwähnung, dass der im Jahre 1862 zu Wien ab gehaltene deutsche Juristentag6) sich eingehend mit dieser Frage beschäftigte, dabei auf der einen Seite beredte Vertreter eines möglichst uneingeschränkt den Kindern zuzugestehenden Klagerechts auf Anerkennung der Vaterschaft gegen den Schwängerer der Mutter, umgekehrt aber auch Vertreter des französischrechtlichen Klagebeschränkungs-Principes sich gefunden haben, und die Frage auch nach der Abstimmung auf dem Mainzer Juristentag 1863 7 8) noch immer als unentschieden zu betrachten ist. Aber selbst dann noch, wenn ein Vater des ausserehelichen Kindes gefunden ist, bezüglich sich zu einem solchen bekannt hat, sind die gegenseitigen Befugnisse und Pflichten nicht die nämlichen, wie die zwischen dem Vater und dem ehelichen Kinde. Es macht sich vielmehr auch dann noch ein Unterschied in dem Umfange der Ansprüche des Kindes an die Fanailie und das Vermögen des Vaters und der väterlichen Verwandtschaft geltend. Es hat auch dann noch kein Recht auf den Namen und Stand des Vaters, keinen Pflichttheil u. 8. w., nicht die geringsten verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Familiengliedern seines Vaters; es hat nur ein beschränktes Intestaterbrechta). Um einem ausserehelich geborenen Kinde die gesammten öffentlich- und privatrechtlichen Befugnisse und Vortheile eines 5) Gesetz>Sammlg. 1854, 8. 193 ff. 6) Verhandlungen des III. deutschen Juristentages, Bd. II., S. 220 bis 277 und 6. 126—137. 7) Verhandlungen des IV. deutschen Juristentages Bd. II., S. 130,147. 8) Vergl. meine Abhandlung: De legitimatione liberorum non 16gitimorum (Berlin 1866 bei Dräger [C. Feicht]), wo ich diese Punkte ausführlich besprochen.