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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 413

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 413 (sequence 4)
Language
German
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^יוליי Christen ausserehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 413 Ist nun gleich im Laufe der Zeiten, mit Zunahme der Civilisation nach Entfernen einseitiger klerikaler Einflüsse auf dem Gebiete der Gesetzgebung und durch Erkenntnis8 richtiger Humanitätsgrundsätze, namentlich der Wahrheit:1) ״dass die uneheliehe Geburt doch nur Schuld der Erzeuger, aber nicht des Kindes, und also auch diesem nicht anzurechnen sei", der Makel der Anrüchigkeit von der unehelichen Geburt genommen und das unehelich geborene Kind, wegen der staatlich nicht gutgeheissenen Verhältnisse seiner Erzeuger, nach den meisten neueren Gesetzgebungen fernerhin nicht mehr daran verhindert, sich zu den höchsten Staatsämtern emporzuschwingen, so hat das Schwinden dieser früher herrschenden Vorurtheile doch nur eine Ausgleichung der gesellschaftlichen Verhältnisse im Gebiete des öffentlichen Rechtes zwischen ehelichem und ausserehelichem Kinde herbeizuführen vermocht, ist jedoch nicht dahin gelangt, auch die familien- und vermögensrechtliche Stellung und Beziehung beiderlei Kinder vollkommen gleich und übereinstimmend zu gestalten. So lange vielmehr die Ueberzeugung und Erkenntnis8 von der Heiligkeit der Ehe, von deren segensreicher Wirksamkeit und ihrem unberechenbar wohlthätigen Einflüsse auf das Wohl und Gedeihen der Familien, auf die Erhaltung und Beförderung der Sittlichkeit und Religiosität, von deren nothwendiger Grundläge für das Bestehen und die Erhaltung des Staates das Volksbewusstsein beherrschen und den Gesetzgebern und Staatslenkern nicht verloren gegangen sein wird — und möge diese Ueberzeugung nie schwinden, nie verloren werden, — wird auch der Unterschied zwischen ehelicher und ausserehelicher Geburt nie ganz beseitigt werden können״), sondern bis zu einem ge- 428, ferner eoneil. Bitur. (1051) cap. 8, eoneil. Melph. (1089) cap. 14, concil. Clermr. (1095) cap. 9. Concil. Trident. 8688. XXIII. cap. 5 de ref. Ueber die abweichende Ansicht der Protestanten, Richter, Kirchenrecht § 169 8. 327. ג) Hieronymus epist. ad Pommarch, etc. c. 5, C. 5, c. 8, D. 56: Hasel de toro iLiegitimo non est ejus culpa, qui nascitur, sed illius, qui gen erat. Vergl. auch oben Anm. 3. *) Warum? Mögen die Erzeuger als die Schuldigen das Unrecht entgelten, aber nicht das Kind, das kein Unrecht begangen! v.R. ־

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