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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 9 · p. Seite 323

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Magdeburg
Date
1865-01-01
Page
Seite 323 (sequence 3)
Language
German
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V־*• Zur Geschichte der Juden in Magdeburg, 323 muss auch zu dieser Zeit hier ein regsames Gemeindeleben gewaltet haben, und wie aus dem gleich zu erwähnenden Schutzbriefe hervorgeht, scheint hier auch eine Gelehrtenschule gewesen zu sein, welche vielfach von auswärtigen Studirenden besucht war. Der gedachte Schutzbrief war den Magdeburgischen Juden durch Erzbischof Günther im J. 1410 verliehen. Er ist ein beachtenswertlies Aktenstück zur Beleuchtung der damaligen rechtlichen Verhältnisse der Juden und ihrer innern Verwaltung. In demselben (8. Beil. III.) verheisst der Erzbischof den Juden seinen Schutz gegen eine in halbjährigen Terminen zu zahlende Abgabe von vierzig Mark Silbers auf 6 Jahre. Er verspricht ferner, dass alle von christlichen Klägern gegen Juden vorgebrachten Beschuldigungen — mit Ausnähme solcher, die sich auf Betrug, Diebstahl, Mord und Brandstiftung bezögen, falls die Juden dabei in flagranti betroffen würden — nach jüdischem Rechte und vor jüdischen Richtern ausgetragen werden sollten. Wenn fer- 11er bei etwaigen Raufereien zwischen Juden und Christen einer oder mehrere der letzteren verwundet oder getödtet würden, so sollte nicht der Unschuldige, noch etwa die Gemeinschaft der Juden, sondern nur der Schuldige das Unrecht entgelten. Zu einer Zeit, wo es gewöhnlich war, dass man die Juden für den Juden verantwortlich machte, konnte diese Bestimmung eine humane genannt werden. Doch nahm der Schutzbrief davon ausdrücklich die An- Sprüche der bischöflichen Kämmerei und des Domes aus; diese zu befriedigen scheinen somit die Juden solidarisch verhaftet gewesen zu sein. Eine fernere Bestimmung verspricht den Juden den Beistand der erzbischöflichen Gerichte zur Eintreibung ihrer etwaigen Geldforderungen, die sie an christliche Gläubiger zu machen hätten. Ausser dem schon erwähnten Schutzgelde waren die Juden von jedweder Steuer befreit; nur in solchen Fällen, wo ausserordentliche Ereignisse besondere Abgaben auch der christlichen Unterthanen nöthig machten, sollten die Juden gleichfalls einen Nachschoss zahlen, und zwar nach Be- Stimmung zweier von dem Erzbischöfe zu wählenden Domherren und zweier von der jüdischen Gemeinde zu 26*

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