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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 9 · p. Seite 324

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Magdeburg
Date
1865-01-01
Page
Seite 324 (sequence 4)
Language
German
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2 * *V » י״; ז \ £ י *־ י׳ - . ’ . * ׳' . ־״ - " 'Y) י ׳ י 324 Zur Geschichte der Juden in Magdeburg. bestimmenden Mitglieder. Dagegen verspricht der Schutzbrief sicheres Geleite den ״fremden Juden“ die aus ״fremden Landen zu der Schule oder dem Begr.äbnissplatze der hiesigen Gemeinde wandern“. Ferner sollte, wenn ein Jude irgend Etwas verbräche, derselbe nicht festgenommen werden, sondern sich vor dem erzbischöflichen Gerichte stellen und durch einen auf die Bibel zu leistenden Eid von der Beschuldigung sich reinigen können. Für den Fall aber, dass der Angeklagte der erzbischöflichen Gerichtsbarkeit durch Entfernung sich entzöge; so sollte die Gemeinde denselben mit deni Banne verfolgen, während sein etwaiges Vermögen mit Beschlag belegt werden sollte. Eine Veruntreuung an den mit Beschlag belegten Gütern sollte dadurch unmöglich gemacht werden, dass den betreffenden gerichtlichen Beamten zwei Mitglieder der Judengemeinde als Mitverwalter zugesellt werden sollten. Uebrigens genüge in solchen Fällen, wo die Beschlagnähme über das Vermögen des Inculpaten verhängt werden müsste, auch die Bürgschaft ״zweier frommen und gewissen Juden“. So fest indessen Schutz und Gerechtigkeit den Juden hiermit verheissen war, so wenig war es von Günther ernstlich gemeint. Denn schon im folgenden Jahre (1411) verspürte er nicht übel Lust, dem Beispiele der Markgrafen zu Meissen zu folgen, welche die Juden in ihren Landen aufgegriffen und ihnen ״unaussprechliche“ 8ummen Geldes abgenommen hatten3). Allein die Bürger Magdeburg’s vereitelten Günther’s Vorhaben und standen den Juden bei, aus doppelten Grün- ב) Hoffmann a. a. 0. I, S. 344, setzt Günther’s Vorhaben ein Jahr früher an, als wenn der Schutzbrief nicht gebrochen, sondern vielmehr erst nachdem er die Absicht einer Judenverfolgung aufgegeben, ausgestellt wäre. Indessen ist diese Annahme durch Nichts begründet. Die Schöppenchr. sagt ausdrücklich, dass die Plünderung der Juden im J. 1411 erfolgen sollte, und der Schutzbrief ist vom J. 1410. Auch erwähnt der Schutzbrief nur die 40 Mark jährlicher Steuern, während die Juden im J. 1411 doch noch 600 Gulden geben mussten. (Vergl. weiter.)

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