Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 14 (1865)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Geschichte der Juden in Posen
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 210 (sequence 6)
- Language
- German
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׳ ׳ 210־Geschichte ö.er~ Juden in׳ Pos eri. denschaft die städtischen Privilegia strictissime erklären wollte. Eine vernünftige und gesetzmässige Toleranz gegen die Einwohner dieser Religion zu beobachten, ist Menschenpflicht, an deren Beobachtung wir Euch nicht erinnern dürfen, und Ihr werdet daher sehr wohl thun, bei dieser Gesinnung zu beharren." Da die Erlasse der Regierung nicht umgangen werden konnten, so suchte der Magistrat die Angelegenheit wenigstens zu verschleppen, und die Krieges- und Domänenkammer monirte denselben in einem Reskripte vom 30. Juni 1799, in welchem es u. A. heisst: ״So wird Euch diese Nachlässigkeit nicht nur aufs Nachdrücklichste verwiesen, sondern Euch auch aufs Allerernstliehste anbefohlen,.Euch endlich mehrerer Thätigkeit, Fleiss und Gründlichkeit zu befleissigen, die Sachen nicht ferner zu verschleppen oder durch unnütze Korrespondenzen, wie es wohl sonst geschehen, zu verzögern und Nichts dadurch zu Ende zu bringen, widrigen Palls Wir uns genöthigt sehen werden, auf Dienstentlassung der unbrauchbaren Officianten sogleich bei Unserem Hoflager anzutragen 7)". Im Ganzen genommen wurde durch die preussische Regierung die Willkür der Magistrate beseitigt und eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse der Juden herbeigeführt, dagegen ein Theil der alten Beschränkungen nach wie vor aufrecht erhalten. Das Gene ral-Juden-Reg lern ent für Süd- und Neu-Ostpreussen (dd. Berlin, 17. April 1797) enthielt neben mehreren nützlichen Ver- Ordnungen eine Anzahl drückender Bestimmungen, namentlich in Betreff des Aufenthaltes fremder und des Handels der einheimischen Juden; doch wurde den Juden unter gewisser! Modalitäten sogar die Erwerbung und Bewirthschaftung von Ackergütern gestattet. Die Ver heiratliung wurde an erschwerende Bedingungen geknüpft und ״damit auch den einländischen Jüdinnen nicht die Gelegenheiten zum Heirathen geschmälert werden, so soll keinem Juden eine Ausländerin zu heirathen erlaubt sein, 7) Aus den Akten der städtischer! Registratur.