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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 3 · p. Seite 87

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 3
Article
Geschichte der Juden in Posen
Date
1865-01-01
Page
Seite 87 (sequence 7)
Language
German
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׳Geschichte der Juden in Posen . 87 von 21000 Gulden angewachsenen Capitals, und die ״Com- Mission der guten Ordnung" schlug diese Summe zum Tilgungsfonds der auf der Posener Gemeinde lastenden Schulden 14). Das Posener Rabbinat war auch im XVII. Jahrh. mit gelehrten und würdigen Männern besetzt. Die Ge rneinde scheute trotz der schlechten Finanzzustände die grössten Anstrengungen nicht, urn ihren alten Ruf aufrecht zu erhalten und nur Männer von anerkannter Gelehrsamkeit als Rabbiner und Darschanim anzustellen. Nach einem alten Gemeindestatut durfte kein in Posen Einheimischer das Rabbinat daselbst bekleiden. Die Gerneinde liess ferner die in Polen verbreitete Käuflichkeit bei der Besetzung der Rabbinatsposten, gegen welche unter Anderen Lippmann Heller entschieden ankämpfte, in ihrer Mitte nicht auf kommen 15). 14) Decret der ,,Commission der guten Ordnung“, handschriftlich im Archive der hiesigen Gemeinde, deutsche Uebersetzung S. 189- 193. Vgl. ferner GB. I, 4b, 10b, 217b; II, 29a. ,5)״״ וגם לא יקבלו אב״ר שיש(לס צדדים בקהלתינו או אחד. מבני עירנו כפי תקנה ישנה וגם שלא לקבל אב״ד בשביל רבוי הכסף שיש לו ושלא לקבל שום אדם מתנה מעות או שוחד דברים וכף (Gemeindestatuten des j. 1660, GB. 1, 107 b). Die Posener Gemeinde setzte sich gegen Ende des XV111. Jahrh. über diese Bestimmung ganz und gar hinweg. Als es sich 1780 um die Anstellung eines Rabbiners in Posen handelte, setzte der Vorstand vier Candidaten auf die Liste mit dem entschiedenen Vorsatze, nur auf denjenigen die Wahl zu lenken, der der Gemeinde die Summe von 300 Dukaten als Geschenk auszahlen würde, und zwar sollte der neu anzustellende Rabbiner ein Drittel der Summe zur Sicherheit bei R. Jcsaias Pick in Breslau deponiren, und die zwei andern Drittel beim Empfang des Anstellungsdekretes und bei seinem Amtsantritte erlegen. Auch sollte er sich auf mindestens drei Jahre binden und keinen Versuch zur Wiedererlangung der 300 Dukaten machen. In einer nachträglichen Bestimmung erklärt sich die Gemeinde auch mit 200 Dukaten zufrieden, will aber in dem . Falle dem Gewählten die Umzugskosten nicht ersetzen. Der auf Grund dieser Bestimmungen Gewählte war kein Anderer als R. Joseph, genannt Hadzaddik, (Schwiegersohn des R. Jeclieskel Landau), in dessen Rabbinatsdecret neben anderen Verfügungen noch beson-

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