Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 14 (1865)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Geschichte der Juden in Posen
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 6)
- Language
- German
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86 "* Geschichte der Jaden in Posen. Eine Filiale der Posener Gemeinde bildete die Nachr bargemeinde Schwersenz. Es ist bereits mitgetheilt worden, dass die Posener Juden nach dem grossen Brande des J. 1590 ein zeitweiliges Unterkommen in Schwersenz fanden. Ein Theil der dort angesiedelten Juden zog es vor, seinen bleibenden Aufenthalt in Schwersenz zu nehmen, und bildete den Grundstock zur neuen Gemeinde. Da die Posener Hauptgemeinde zur Erbauung der jüdischen Häuser und der Synagoge in Schwersenz über sechzig Tausend Gulden beigesteuert hatte und dadurch selbst in Schulden gerathen war, so wurde ein Vertrag festgesetzt, dem zu Folge die Schwersenzer Judenschaft zu den Abgaben der Posener Gemeinde jährlich 2100 Gulden beisteuern und sich den Anordnungen und Dispositionen derselben in allen Stücken fügen musste. Die Schwersenzer Gemeinde hatte zwar einen Rabbiner und einen Vorstand, die sich aber in vollständigster Abhängigkeit von Posen befanden. Das Verhältniss wurde den Schwersenzer Juden mit der Zeit drückend und es ent׳ standen vielfache Reibungen und Competenzstreitigkeiten, die vor das Forum der Vier-Städte-Synocle gebracht wurden. Ein Erkenntniss dieses Gerichtshofes aus dem J. 1651 spricht der Posener Gemeinde das Recht zu, nach wie vor die Schwersenzer Filiale in uneingeschränktester -Weise zu administriren. Zwei andere Erkenntnisse vom J. 1714 (von dem Posener Rabbiner Jakob b. Isaac, dem Posener Darschau Arje Löb b. Joseph und dem Schwersenzer Rabbiner) und 1728 (von 5 Rabbinern)13) bestätigen lediglich das erste Erkenntniss Von 1742 bis 1764 wurde der fortwährend schwebende Prozess durch verschiedene Vergleiche gütlich beigelegt. 1764 stellte die Schwersenzer Gemeinde die Zahlung der jährlichen 2100 Gulden ein und blieb volle 10 Jahre mit ihren Beiträgen im Rückstände. Die Kronschatz-Commission verurtheilte sie jedoch zur nachträglichen Bezahlung des auf die Höhe 13) Das erste Erkenntniss. befindet sich im Originale im GB. II, 101b und das zweite in legalisirter Abschrift daselbst II, 146aff.