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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 2 · p. Seite 51

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 2
Article
Geschichte der Juden in der Schweiz
Date
1865-01-01
Page
Seite 51 (sequence 11)
Language
German
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Geschichte׳ der״Jaden׳ in der Schweiz; 51 lein“, auf dem Oberkleide zu tragen, bei Busse Von 5 Schilling Heller. .:: Es ist dem Juden Lew gestattet, zweimal im Jahre ״zu Sommer und zu Winter, Schul und Capitul zu halten dass andere frömdt Juden Schulmeister und Schüler her zu ihm kämen studiren, das währt allemal bei zweyen Monaten ungefährlichen, dass sie bei ihm in seinem Haus sind, und ihr besondere Kost haben.‘‘ Für die Erlaubniss ״Schul und Capitul“ zu halten, musste er alljährlich zwei Glasfenster in der Rathsstube machen lassen. Die niedergelassenen Juden und ihr Gesind' haben das Recht, den Bürgern und Einwohnern der Stadt Geld zu leihen und hierfür wöchentlich bei einem Betrage von einem Pfund Heller zwei, und für einen Gulden drei Heller wöchentlichen Zins zu erheben; aber Auswärtigen ״mögen sie Geld leihen, als hoch und als thür sie mit ihnen überkomen mögend ohne unser Hinternuss.“ Sie dürfen auch auf Pfand leihen, ausgenommen ״nass Hüt (Häute), blutig Häss (Gewand), Kelch, auch auf Harnisch“ bei Verlust der geliehenen Summe nebst Zins. — Pfänder, die von Schaben, Mäusen oder sonst gewüstet oder geschwächert würden, sollen die Juden nicht zu ersetzen haben. Acht Tage nach erfolgter Mahnung zur Zahlung oder Einlösung sollen die Juden berechtigt sein, die Pfänder zu versilbern oder für sich selbst zu behalten; Landleuten mögen sie die Pfänder ״lang oder kurz behalten“. Bei einem Todesfall soll ihr!unterlassenes Gut den Erbberechtigten ohne Abzug ״freundlich und tugendlich“ verabfolgt werden. Es ist ihnen auch gestattet, in anderen Städten ein Bürgerrecht zu erwerben und Geschäft zu treiben. Sollten die Juden sich eines groben Vergehens schuldig ־ machen, so können nur unbescholtene Juden und Christen als Zeugen zugelassen werden, bei unwichtigen Freveln mag jeder ehrbare Christ gegen sie zeugen. Betreff der Bussen und Strafen sollen sie den Bürgern gleich gehalten werden. Als Ersatz für ״Steuern, Wacht, Zoll, Reisen und an-

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