Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 182 (sequence 22)
- Language
- German
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182 mann Colien und seine. Soline, ■ r ■■ '■ ׳ ׳ . Ilosmann ihr Gesammtvermögen mit Beschlag belegt werde, bestellte der schon genannte Michel David für sie eine Cantion von 40,000 Rtlrn. Hiermit war aber der Curator immer noch nicht zufriedengestellt; er verlangte vielmehr, dass, bis auch die übrigen Erben des Residenten der Masse gerecht geworden, das von demselben!unterlassene Gut zu Blankenburg sequestriert werden sollte, obwohl Kosmann behauptet hatte, dass jenes Gut ihm von seinem Vater als praelegat vermacht worden sei. Das Oberappel־ lationsgericht zu Celle entschied hierauf am 9. Jan. 1740, dass das Gut zwar nicht sequestrirt, aber doch dem Besitzer der Verkauf desselben untersagt werden sollte, und richtete auch ein desfallsiges Schreiben an die fürstlich Blankenburgische Regierung. Kosmann hatte sich jedoch unterdessen nach Braunschweig begeben und von dort aus den Verkauf des Gutes betrieben. Nachdem dieser bewerkstelligt war, erhob der Curator auf's Neue Beschwerde und begehrte, falls der Verkauf ohne gerichtliche Einwilligung geschehen, denselben annulliren, im entgegengesetzten Falle aber wenigstens auf das Geld Beschlag legen zu lassen, damit die Gebrüder Berend es nicht erhalten. Während dieser Zeitwvar. jedoch auch von der fürstlich Blankenburgischen Regierung ein Schreiben an das Ober- Appellationsgericht eingegangen, in welchem sie erwidert, dass, da das Gut ein Serenissimo relevirendes Erbzinsgut sei, das ohne des Fürsten Einwilligung auf keine Weise verhypothecirt werden könnte, so hätte sie dem Fürsten von der Sache Kenntniss gegeben. Dieser aber hätte gemeint, da das Gut bereits mit seiner Zustimmung verkauft, also nicht mehr res integra sei und Michel David ohnehin Caution gemacht habe, so könne wenigstens vor der Hand nicht der Requisition gemäss verfahren werden. Hierauf schrieb das Ober-Appellationsgericht wiederum nach Blankenburg and ersuchte, wenn die Gelder noch in den Händen des Käufers wären, sie entweder mit Beschlag zu belegen oder sie bis zum Ausgange des Processes in Verwahrung zu nehmen. In Beziehung auf letzteren aber entschied es, dass, wenn Beklagte zuvörderst ihr wahres Alter entweder durch die originaliter zu pro-