Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 181 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829304-2829310-2860429--08431-2860467- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
;:"י V , Kaamicrrgenten zu, Hannover. " : / 1Z1 sei, da eine solche Distinction in der gedachten Novelle hicht gewacht werde und Oddus ohnehin nachgewiesen habe, dass die in Rede stehende Restitution, wenn ihr eine andere gesetzliche Bestimmung zuwiderläuft, aufgehoben werden könne. Zudem waren Beklagte, als sie die Erbschaft antraten, zwar noch minoren, hatten aber doch schon die Pubertät erlangt und so sei auf die Religion schon einigermassen Rücksicht zu nehmen und dürfen die Juden zum Nachtheile eines Christen nicht restituirt werden, und zwar um so weniger, als klar zu Tage liege, dass das gedachte Beneficium nur in Anspruch genommen werde, um die Concursmasse zu lädiren. Im Jahre 1730, als die Beklagten ihrem ältesten Bruder die Erbschaft gegen völlige Genugthuung cedirten, sei dieser, was bei den Juden schon zu 13 Jahren geschehe, bereits grossjährig gewesen, da er damals ein selbstständiges Geschäft trieb und auch bereits verheirathet war, jetzt sei derselbe aber bankerott und könne daher keine Zahlung leisten. Wie gross indess die Erbschaft gewesen sein müsse, gehe daraus hervor, dass ein Miterbe, der kais. Hoffactor Loew Wertheim in Wien8), der Gatte von Serchen,. der Tochter Bärmann Lehmann’s, allein zwei Wechselbriefe zu je 10,000 Rtlr. und noch mehrere andere Obligationen, die ihm aus derselben zugefallen waren, eingefordert hätte. Demnach seien die Beklagten anzuhalten, pro rata ihrer Verpflichtung nachzukommen. Am 26. April 1737 entschied hierauf die hiesige Justizcanzlei, dass, wenn Beklagte zuvörderst dem rechtskräftig gewordenen Wittenbergischen Urtheile genügt und nach Massgabe desselben die von ihnen angegebene Läsiou bescheinigt haben würden, sie alsdann in integrum zu restituiren seien. Der Process zog sich aber noch weiter in die Länge, und um zu verhüten, dass nicht den Gebrüdern Gumpertz und 8) Auch gegen diesen hatte der Curator aus gleichem Grunde eine Klage angestellt und dem kaiserlichen Gerichte den Nachweis geliefert, dass hier das Ortheil der Wittenberger Universität rechtskräftig geworden sei, und es lässt sich vielleicht noch aus in Wien vorhändenen Acten ersehen, wie das kaiserliche Gericht gegen den Hoffactor entschieden hat.