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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 5 · p. Seite 180

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 5
Article
Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
Date
1864-01-01
Page
Seite 180 (sequence 20)
Language
German
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IRI
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180 ■; ׳; Liepmann Cohen und seine Söhne, v; c י welche ein solches beneficium sei, nicht zu statten kommen. Die Juristenfacultät hätte zwar vorgegeben, dass jene Novelle sich nur auf solche Ketzer beziehe, welche von dem katholischen Glauben abgefallen wären und daher auf die Juden keine Anwendung finde, weshalb sie auch den jüdischen Frauen das privilegium dotis zugesprechen hätte; allein hierin sei bereits von dein hiesigen Gerichte das Gegentheil entschieden worden und erhelle aus der angegebenen Novelle überhaupt, dass sie Alle angehe, die sich nicht zur christlichen Kirche bekennen und die Marburger Facultät werde doch nicht die Juden für membra catholicae et Apostolicae Ecclesiae erklären wollen. Es sei darum ihr Urtheil schon deshalb null und nichtig. Wenn aber die Facultät sich auf den Ausspruch des Juristen Stryck berufe, der für die Behrensche Masse in die Schranken trete und sage, dass der König von Preussen den Juden in Halberstadt auf ihre Bitte auch für ihre Weiber das privilegium dotis bewilligt habe, so sei darauf zu bemerken, abgesehen davon, dass die Gesetze, welche in Halberstadt und in Preussen überhaupt gelten, hier nicht massgebend sein können, dass man gerade aus diesem Umstande erst recht in der Ansicht bestärkt werde, dass die Juden nach dem römischen Rechte von den Rechtswohlthaten gänzlich ausgeschlossen seien, denn es leuchtet aus demselben ein, dass die Juden in Halberstadt das Beneficium erst durch ein Specialprivileg des Königs von Preussen erhalten hätten, und da sie erst darum gebeten haben, so mussten sie es vorher de jure nicht gehabt haben. Wollte aber auch unser König in unserem Lände den Juden eine gleiche Gnade ertheilen, so könnte dieselbe nur in posterum Anwendung finden; da jedoch bisher die Juden hier zu Lande keine Rechtsprivilegien und Wohlthaten, sondern nur Schutz hatten, so bleibe es bei der Disposition der gemeinen Rechte, wie die Justiz- Ganzlei auch bereits entschieden hätte. Demnach hätten Juden durchaus kein Beneficium zu beanspruchen. Auch könne nicht eingewendet werden, dass es mit der restitutio in integrum eine andere Bewandtniss habe, indem dieselbe wegen des jugendlichen Alters concedirt worden

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