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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 5 · p. Seite 179

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 5
Article
Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
Date
1864-01-01
Page
Seite 179 (sequence 19)
Language
German
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IRI
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-׳ Kämriieragenten zu Hannover. 179 ürtheil der juristischen Facultät zu Marburg, auf das be^ neficium restitutionis in integrum. Die genannte Facultät hatte nämlich am 23. März 1737 folgendes Urtheil gefällt: ״Obwohl es den Anschein gewinnen will, als könnte das heneficium restitutionis Beklagten auf keine Weise zu stafcten kommen, Jedennoch aber und dieweilen Beklagte als Schutzjuden des gemeinen Rechts theilhaftig sind, wie 801ches in jure Romano geboten ist, mithin denselben auch die jura minorum und also auch das beneficium restitutionis usque ad annum 25 zusteht, wie auch den Weibern das privilegium dotis zusteht.“ Gegen die Vollziehung dieses Urtheils protestirte aber der Curator auf’s Entschiedenste und begehrte, dass die beiden Brüder angehalten würden, pro rata ihrer Verpflichtung zu genügen. Er focht nämlich das gedachte Urtheil an, weil den Juden überhaupt keine beneficia juris, also auch nicht das beneficium restitutionis zukäme und weil Beklagte, selbst wenn sie Christen wären, dieses Beneficium nicht beanspruchen könnten, da hier Umstände obwalteten, welche eine solche Berücksichtigung unmöglich machten, indem sie auch in Marburg Verbindungen hätten und der mit den Beklagten verwandte Kammeragent Michel David, welcher nach dem Tode des Residenten dessen Wittwe geheirathet hatte, erweislich auch dorthin Geschäfte mache. Die Facultät hätte zu erörtern unterlassen, ob die Juden überhaupt der Rechtswohlthaten theilhaftig wären. Nun gemessen solche aber nach der Novella Justiniani weder Ketzer noch Juden, und es sei daher den Weibern der letzteren das privilegium dotis abgesprochen; was aber von den Weibern gelte, denen der Kaiser Justinian ihrer Schwäche wegen jede nur mögliche Rücksicht habe angedeihen lassen, das gelte sicher von den Männern. In diesem Sinne sei auch bereits von der hiesigen Justizcanzlei entschieden worden, welche, als die Lea Lehmann, die Frau des Cridarii Isaac Behrens, ihre Mitgift aus der Schuldmasse beanspruchte, dieser das privilegium dotis abgesprochen hätte. Aus der Novella Justin. 109, cap. 1 folge aber, dass die Ketzer, also auch die Juden, aller Rechts wohlthaten untheilhaftig seien, also könne ihnen auch die restitutio in integrum, 14*

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