Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 5 · p. Seite 178

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 5
Article
Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
Date
1864-01-01
Page
Seite 178 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829304-2829310-2860429--08428-2860464
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

178 Liepmanu Gehen und seine Löhne, zoglichen Regierung zu Wolfenbüttel, dieselben mit Beschlag zu belegen. Bevor jedoch in dieser Sache ein gerichtliches Urtheil gefällt wurde, starb der Resident im Jahre 1730, und der Curator erhob nun seine Ansprüche gegen die Erben desselben, von denen indessen zwei, nämlich Gumpertz und Kosmann, damals noch minoren waren, wodurch die Sache viel weitläufiger wurde. Rachdem alsdann auch noch die Bemühungen des bekannten Mathematikers und Rechenmeisters Raphael Levy, weleher mit der Concursangelegenheit der Gebrüder Behrens genau vertraut war, da er von dem Gerichte als Translator zum Geb ersetzen der - in hebräischer Sprache abgefassten Documente gebraucht worden war, einen Vergleich zwischen dem Hoffactor Lehmann Berend in Dresden und dem Curator zu Stande zu bringen, vergeblich gewesen waren, trat letzterer, als Gumpertz und Kosmann einige Jahre darauf nach Hannover zogen, mit einer Klage gegen diese auf und verlangte, dass sie, wie ihr Bruder in Dresden, den Rachlass ihres Vaters herausgeben oder den Werth dafür an die Masse zahlen sollten. Diese stellten nun anfangs in Abrede, ihren Vater beerbt zu haben, nachdem dies jedoch durch eine Summe von 12,000 Rtlrn., welche ihr ältester Bruder in Detmold erhoben, festgestellt war, entschied die Juris tenfacultät zu Wittenberg, .dass Beklagte dem wider ihren Vater gesprochenen rechtskräftigen IJrtheile nach Verhältniss des Antheils, der ihnen aus der Erbschaft zugefallen, ein Genüge zu thun schuldig seien, wozu ein Tag zur Feststellung eines Quanti und Liquidi anzuberaumen sei, an welchem beide Theile die nöthigen Nachrichten beizubringen und die Beklagten die Anzahl ihrer Miterben kundzuthun oder eidlich zu erhärten, auch ein richtiges Inventarium anzufertigen oder ein eidlich beglaubigtes Verzeichniss über ihres Vaters Verlassenschaft einzuliefern, und was sie aus dieser als Gläubiger oder als Erben erhalten, mittelst Eides anzuzeigen hätten. Rachdem das hiesige Gericht dieser Entscheidüng beigetreten war, recurrirten die Beklagten. da sie noch Ansprüche an die Masse hatten und bei dem Tode ihres Vaters noch minderjährig waren, gestützt auf ein

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.