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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 5 · p. Seite 177

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 5
Article
Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
Date
1864-01-01
Page
Seite 177 (sequence 17)
Language
German
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IRI
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; Kämmeragenten z 11 Hannover, 177 ex nexu glaubte, wurde hierauf auf’s Neue und zwar von dem Curator der Schuldmasse in Anspruch genommen, welcher erklärte, dass die Masse wegen der von der Ritterschaft geleisteten Zahlung ihre Ansprüche an diese darum nicht fallen lassen könnte. Dem Residenten habe weder ein Recht zugestanden, die Obligationen zurückzubehalten, noch eine Action mit Bestände Rechtens anzustellen, noch sei die magdeburgisclie Regierung befugt gewesen, den ergangenen Indicatis zuwider gegen die Herren von Hahn eine Execution zu verfügen. Dies wäre demnach ein actus nullus, der nur durch Gewalt verübt worden sei und in Folge dessen der Concursmasse ihre Gerechtsame durchaus nicht geschmälert werden könnten, wie ja Einer, dem angeliehene Gelder heimlich oder öffentlich per vim majorem entwendet werden, immer noch seinem Gläubiger verhaftet bleibe, und wenngleich die Ritterschaft wegen des erlittenen Verlustes zu beklagen wäre, so könnte doch die Masse darunter nicht leiden. Da die Justizcanzlei auch hierin dem Curator beitrat, so wurde die Ritterschaft, nachdem viele Schriften in dieser Angelegenheit gewechseit waren und sich die königl. Regierung in's Mittel gelegt hatte, angehalten, ihrer Verpflichtung nachzukommen und Capital nebst Zinsen bis zu der Zeit, in welcher die Cession an den Residenten geschehen war (nur die Zinsen für später wurden erlassen), zu entrichten, so dass der Masse durch den Ausgang dieses Processes die bedeutende Summe von 136,112 Rtlrn. zu Gute kam. An den Residenten suchte aber der Curator wegen der übrigen ihm cedirten Werthsachen noch in anderer Weise seine Ansprüche geltend zu machen. Da jener nämlich, weil er von den Gebrüdern Behrens Obligationen und Pretiosen erhalten und ausserdem als Gläubiger derselben an die Masse Ansprüche erhoben batte, zur Herausgabe der Obligationen und Pretiosen verurtheilt worden war, hierzu jedoch ohne Unterstützung der preussischen Regierung.nicht gezwungen werden konnte, so beschloss der Curator, nachdem er in Erfahrung gebracht, dass der Resident Güter in Blankenburg im Braunschweigischen hesitze, sich an diese zu halten, und begehrte von der her- Frankel, Monatsschrift. XIII. 5. ]4

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