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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 5 · p. Seite 176

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 5
Article
Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
Date
1864-01-01
Page
Seite 176 (sequence 16)
Language
German
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IRI
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>WDpKahu^60heu^MüWHKhü;;;8Mnd und äaram die Cössiön zu; annullieren sei, so dass der Resident verpflichtet wäre, die empfangenen werthvolleii Effecten wie die Obligationen oder deren Werth der Masse zu ersetzen. Vorzugsweise handelte es sich hierbei um eine Schuld von 100,000 Rtlr., mit welcher die gesummte mecklenburgische Ritter- und Landschaft den Gebrüdern Behrens verhaftet war, welche, nachdem sie von der Ritterschaft Obligationen im Werthe der gesummten Schuld erhalten hatten, einen Theil davon im Betrage von 68,500 Rtlr. dem Residenten cedirten. Dieser aber bestritt die Behauptung des Curators, dass die Cession eine fr au dulente gewesen, da sie schon zwei Jahre vor dem Coneurse stattgefunden hätte, und machte wegen Forderungen, die er an die Gebrüder Behrens hatte, sogar noch Ansprüche an die Masse geltend. Die Justizkanzlei in Hannover trat zwar, gestützt auf ein Gutachten der juristischen Facultät zu Tübingen, der Ansicht des Curators bei, allein der Resident konnte um so weniger zur Ent- ■!Achtung der verlangten Summe gezwungen werden, als die preussische Regierung es versagte, hierbei!hilfreiche Hand zu leisten und vielmehr denselben als ihren Unterthan bei Eintreibung seiner Forderung vielfach unterstützte. Da nämlich für das von den Gebrüdern Behrens entnommene Darlehn nicht allein die mecklenburgische Ritter- Schaft in ihrer Gesammtheit, sondern auch jeder einzelne mecklenburgische Edelmann und Cavalier mit seinen Gütefn in solidum haftete, die Herren von Hahn aber als mecklenburgische Landstände sehr ansehnliche Güter im Magdeburgischen, nämlich zu Seeburg, besassen, so wurde der'Resident gegen sie klagbar, producirte die ihm cedirten Obligationen bei der Regierung zu Magdeburg, strengte einen executorischen Process an und brachte es, ungeachtet der von Seiten der mecklenburgischen Ritterschaft bei dem Reichshofrathe eingereichten. Appellation und der von diesem erkannten Inhibition, dahin, dass die Herren v. Hahn mit Execution belegt und zur Bezahlung der 68,500 Rtlr. verurtheilt wurden. Allein die mecklenburgische Ritterschaft, welche sich nach dieser für sie so ungünstigen Entscheidung nunmehr in dieser Angelegenheit

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