Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 166 (sequence 6)
- Language
- German
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Liepmann Cohen und seine -Söhne, über die demselben zu .ertli eil ende Kurwürde in Gemein-; schaft mit dem einflussreichen Rabbiner Samson Wertheim in Wien thätig gewesen sein. Liepmanns Einflüsse bei dem genannten Kurfürsten hatten es denn auch die Schütz- Juden des ganzen hiesigen Fürstenthums zu verdanken, dass ihnen gestattet wurde, sich selbstständig einen Rabbin er zu erwählen. So lange nämlich die Jaden im hiesigen Lande einen solchen entbehrten, waren sie, wenn sie untereinander vorgekommene Streitigkeiten schlichten lassen oder sich über religiöse Angelegenheiten Auskunft verschaffen wollten, genöthigt, sich an auswärtige Rabbiner zu wenden, was nicht allein mit vielen Kosten, sondem häufig auch mit vielen anderen Unzuträglichkeiten verbunden war, indem die eine oder die andere der streb tenden Parteien sich dem ürtheile des auswärtigen Rabbiners ■nicht unterwerfen wollte. Auf eine Vorstellung, welche Liepmann in dieser Sache an den Herzog Ernst August richtete, ertheilte derselbe seinem ״Hof- und Schutz- Juden" unter dem 10. März 1687 ein Privilegium, welches später unter dem 9, October 1697 in seinem Namen von seinem Sohne Georg Ludwig als Kurprinzen erneuert wurde, nach welchem es den in seinem Lande vergleiteten Juden gestattet sein sollte, einen Rabbiner zu erwählen und aufzunehmen, wie auch ihn wiederum abzusetzen und zu entlassen, und wurde einem solchen Rabbiner die Befugniss ertheilt, einerseits die jüdischen Ceremonien in der Synagoge zu dirigiren, wobei er sich als Zwangsmittel des damals noch üblichen Schulbannes sollte bedienen dürfen, andererseits sowohl die unter den hiesigen Schutz- Juden entstehenden, als auch die von fremden Juden gegen jene erhobenen Streitigkeiten in solchen Dingen zu schlichten, bei denen es den Juden sich nach den mosaisehen Gesetzen zu richten gestattet ist. Bei dem Erkenntnisse des Rabbiners sollte es sein Bewenden haben und beide Theile demselben nachzukommen gehalten sein, bei einer namhaften Strafe für den Zuwiderhandelnden, welche der Rabbiner festzusetzen habe und die zur Hälfte dem Fiscus und zur Hälfte der in dem Lande vergleite ten Judenschaft zufallen sollte. Für den Fall, dass sich ein Mi