Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1864-01-01 · Heft 5 · p. Seite 164

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
13 (1864)
Issue
Heft 5
Article
Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover
Date
1864-01-01
Page
Seite 164 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829304-2829310-2860429--08414-2860450
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

der Neustadt Hannover im Jahre 1673 mit einer Vörstellung an den genannten Herzog und wies darauf hin, wie die hiesigen Schutzjuden bereits vor mehr als hundert Jahren auf dem Sandberge vor dem Steintliore einen Begräbnissplatz für ihre Todten gehabt, weshalb des Herz־ogs.Bruder,. Georg Wilhelm, daselbst habe einen Baum aufrichten und an diesem ein Mandat habe anheften lassen, worin bei strenger Strafe verboten worden sei, die Juden zu turbiren. Auch hätte auf herzoglichen Befehl der Amtsvogt zu Langenhagen vor ungefähr Jahresfrist strengstens angeordnet, dahin zu sehen, dass Niemand den Ort violire, noch durch Abführung von Sand die Jaden und deren Todte turbire. Diesen gnädigen Befehl habe auch der Amtsvogt zu Jedermanns Warnung in einen (an der Aussenseite der den jüdischen Gottesacker umgebenden Mauer noch jetzt befindlichen) Stein hauen und daselbst aufrichten lassen. Leider aber habe dies eben so wenig wie der frühere Baum gefruchtet und der Sand sei von dort in solcher Menge abgefahren worden, dass die Juden unlängst einen Sarg hätten auf’s Neue einscharren müssen und der aufgerichtete Stein umzufallen drohe, obgleich Sand genug ausserhalb des Ortes und viel näher zu bekommen sei. Wenn die Juden nun auch von Sr. fürstlichen Durchlaucht wüssten, dass dieselbe ihnen ein Recht, welches auch Heiden und Türken in aller Welt gemessen, nämlich eine Schaufel voll Sand und Erde für ihre Todten, nach dem Befehle Gottes in Gnaden gern gönne und auch sie und ihre Todten bei ihrer Ruhe in der Erde mit nöthigem effect gnädigst schützen werde, so ersuchen sie dieselbe hiermit dennoch demüthigst, eine ernstliche Verordnung zu erlassen, damit sie und ihre Todten des fürstlichen Schutzes mit Nachdruck gemessen, die Frevler und Turbanten aber erfahren mögen, dass sie den in den Stein gegrabenen fürstlichen Befehl besser respectiren und den Todten das Recht, die Ruhe und die Sicherheit gönnen müssen, die Gott, seine Völker und Seine fürstliche Durchlaucht ihnen verordnet und gönnen. Letztere thue daran, was die Natur selbst erfordere, Gott befehle und an sich fürstlich und höchst rühmlich sei und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.