Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Neugestaltung des Rabbinerwesens und deren Einfluss auf die talm. Wissenschaft im Mittelalter
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 108 (sequence 12)
- Language
- German
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M'i . י, ץ 108 Die Neugestaltung des Rabbinerwesens ' ־׳ ׳! v lieben Oberrabbiners von ganz Deutschland bis auf einen, schon ' 3 im Keime erstickten Versuch, dem gegenüber das Stillschweigen der jüdischen Quellen nicht mehr wunderbar erscheinen wird. Das Einzige, was unserer Darstellung noch scheinbar entgegenstehen würde, ist der (bei Wiener Reg. S. 65, Nr. 80) angeführte urkundliche Bericht von einem thatsächlichen Protest der deutschen und vornehmlich der nürnbergischen Juden gegen die kaiserliche Verordnung. ״Der Kaiser erneuere dieselbe — heisst es in der Urkunde — weil er vernommen, dass man R. Israhel als obersten Hochmeister nicht wolle anerkennen, dass man von ihm ausgesprengt, er habe das jüdisehe Gesetz übertreten und beabsichtige, seine Macht zur Einschüchterung und Brandschatzung aller wohlhabenden Juden geltend zu machen, und dass man ihn deshalb mehrseitig in Bann gelegt, welcher ״zu Nürnberg und anderswo" öffentlich verlesen und anerkannt worden sei." Was indessen von diesem Berichte der kaiserlichen Kanzlei, der von jüdischer Seite nirgends, auch nur andeutungsweise bestätigt wird, als geschiehtliehe Thatsache festzuhalten ist, beschränkt sich wohl nur darauf, dass die nürnb ergis dien Juden, die ja auch nur allein unter den jüdischen Gemeinden namentlich angeführt werden, gleich nach dem Bekanntwerden der beabsichtigten Massregel dagegen Verwahrung einlegten: Und wer weis8, ob nicht dieselbe von R. Israhel selbst, um sich das kaiserliche Gnadengeschenk vom Halse zu schaffen, veranlasst worden ist. Auf jeden Fall bestätigt aber auch diese Urkunde unsere Behauptung, dass ein ,,Oberrabbiner" in dem durch das Ruprcchtische Edict bezeichneten Sinne eine im Judenthurne unerhörte Erscheinung gewesen wäre und den Hass der Juden auf sich geladen haben würde. 3. Mai d. J.) gegeben haben, also lautend: (folgt die Urkunde d. d, 3. Mai). Daraus geht augenscheinlich hervor, dass der sogenannte Majestätsbrief anfänglich nur an Israhel allein, und erst am 23. Nov. in die (}Öffentlichkeit, ״an alle und jegliche Juden und Jüdinnen im röm. Reiche,1iC gelangte. Wäre es aber Israhel wirklich um die Behauptung der Würde eines kaiserlichen Oberrabbiners und der verbrieften Vollmachten zu thun gewesen, so hätte er sicherlich Sorge :getragen, dass gleich nach erfolgter Ernennung dieselbe publicirt worden wäre.