Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Neugestaltung des Rabbinerwesens und deren Einfluss auf die talm. Wissenschaft im Mittelalter
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 9)
- Language
- German
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uhfi Mittelalteri. (Taschbaz, Thl. I, 15,8.) Interessant ist es, zu hören, \vas Zemach Duran selbst über die Zuständigkeit der Staatsbehörde, einen jüdischen Oberrichter zu ernennen, sagt: ויצא לנו מכל וה שאין אומרין בו דינא דמלכותא דינא חרא שאין זה מחוקי המלכות למנות שופט ישראל לדון איש ליהודי אחיהו וכל (das. 162.) .שאינו מחוקי המלכים דינייהו ביה לאו דינא Nun überlege man sich, wie umfassend die Machtvollkömmen heit war, mit welcher — nach dem Ernennungsdiplotn — Israhel ausgestattet sein sollte. Er war ermächtigt, ,,alle Juden und Jüdinnen in Deutschland vor sich zu heischen und mit dem Banne zu strafen, er sollte die Opferpfennige und alle sonst!- gen Steuern und Gefälle einnehmen; ferner sollte kein Beken- 11er jüdischen Glaubens in Deutschland und Welschland fortan anderswo, als allein bei R. Israhel Recht suchen dürfen.“ Ist nicht mit Recht zu vermuthen, dass einer so unerhörten Gewalt, wenn sie wirklich bethätigt worden wäre, der entschiedenste Unmuth entgegengetreten sei, der dann wiederum in dem Schriftthum jener Zeit einen Ausdruck hätte finden müssen? Und wird man umgekehrt nicht durch die Schweigsamkeit der Quellen zu dem Bedenken gedrängt, es müsse doch mit der ״hervorragenden Stellung“ des R. Israhel seine eigentümliche Bewandtniss haben? י— Dieses argumentum a silentio findet seine Unterstützung noch darin, dass Ii. Jakob Weil an verschiedenen Stellen Zustände, wie sie R. Israhel durch die Bethätigung der kaiserliehen Vollmacht hätte herbeiführen müssen, so nahe berührt, dass die Nichterwähnung dieses Ereignisses, wenn sie nicht für eine Verneinung desselben gelten soll, mehr als auffallend erscheinen muss. So spricht z. B. im R.G.A. 163 R. Jakob Weil die EOrderung aus, dass nicht ferner, wie es .vorgekommen, Rabbiner, die dieses Titels nicht würdig seien, über Private Gewalt sich anmassten, oder dieselben sogar mit Geldstrafen belegten. Das Gutachten schliesst: בזמן הזה אין כה לשום רב למעבר רינא לנסשיה לכן אם שום שבקש אותו אינו פטור... ואס הקהל אינו טאםיניןלוואוטרין’בקשתמןהטלך יקבל חרם ויפטר . Dem Kaiser mochte diese Bestimmung bekannt und die verwahrende Bemerkung absichtlich hei gefügt sein, um R. Israliel nicht im Voraus schon bei den Gemeinden in Misscredit zu bringen. Andernfalls erscheint die Bemerkung ganz sinnlos.