Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Neugestaltung des Rabbinerwesens und deren Einfluss auf die talm. Wissenschaft im Mittelalter
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 104 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829304-2829308-2860280--08313-2860330- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Neugestaltung -des Rahbinerwesens der Ausdruck, ׳ clessen Jakob Weil sich bedient,‘ ויאיצו׳;•:pF בדורותינו) auf die Richtigkeit unserer Annahme, so zwar, dass die erwähnten Rabbiner zur Zeit der Ausfertigung des Gutachtens allerdings nicht mehr lebten, die Zeit ihres Lebens aber der des Schreibers — R. Jakob Weil gehört bekanntlich dem Anfang und der Mitte des 15. Jahrhunderts an — sehr nahelag. Diesen Nürnbergisehen Rabbiner Israel nun halte ich für den in der Ruprechtischen Urkunde gemeinten; zugleich aber wage ich die Behauptung auszusprechen, dass jene Erhebung nie« mals in Kraft getreten ist. Die Gründe hierfür sind folgende:’ Die Vollmacht, womit R. Israhel ausgestattet werden sollte, ist eine so ausgedehnte und steht deswegen mit der im Judenthume hergebrachten Freiheit auf religiösem Gebiete in so grellem Widerspruche, dass, wenn R. Israhel jene Vollmacht angenommen und wirklich au 8 ge übt haben sollte, die umfassendste Auflehnung hätte stattfinden müssen und die Schweigsamkeit der hinsichtlich der Geschichte jener Zeit sonst sehr beredten Quellen mehr als wunderbar erscheinen würde. Man vergegenwärtige sich nur, wie gerade die Einschränkung der rabbinischen Gewalt, die oft die Ehre und das Vermögen der Gemeindemitglieder ohne Grund antastete, von den einsichtsvollsten Männern jener Zeit angestrebt und durch zahlreiche Gutachten befürwortet wurde (vergl. Kolon R. G. A. 169 u. 170, 1sseriein Pes. 68, Israel Brünn R. G. A. 282 ff.). Man mache sich ferner klar, dass die Einmischung der Staatsbehörde in die jüdischen Angelegenheiten verhasst war und dass zumal die Bevollmächtigung eines Rabbiners von Seiten des Kaisers zu der abseitigsten Befeindung Anlass gegeben haben würde! So musste Simon beh Zemach Duran bei seinem Amtsantritte der Gemeinde das Versprechen geben, niemals von der Staatsgewalt die Berechtigung, eine Oberhoheit über die Gemeinde auszuüben — einen ״Majestätsbrief," wie es in dem Ruprechtischen Diplom heisst, מאמר ציווי נגיחת bei Zemach Dnran —- zu erbitten5). : 5) Erwähn enswerth erscheint es, dass die Bemerkung der Urkunde, der Kaiser habe die Ernennung des R. Israhel ״weder durch seine, noch Niemandes Anderes Bitte" vollzogen, sicher nicht absichtslos ist. Es war nämlich streng untersagt, durch Bitten bei der Staatsgewalt sich ausnahmsweise Immunität zu verschaffen; 8. Hagahot Ascheri zu b. Batra Pes. 67: מן־ הטס <לפי ^>npn ואט חט^ר פוטר אח אחד מן