Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 12 (1863)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Geschichte der Juden in der Stadt und Diöcese Speyer
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 465 (sequence 12)
- Language
- German
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in Speyer. 465 Bruchsal eine Weisung erlassen, nach welcher unter Erneuerung jener Verordnungen nicht allein jedem Bürger oder Entert Iran untersagt wurde, einem Juden ein Haus oder sonstige Iininobillargüter zu verhauten oder zu verpfänden, sondern auch alle dergleichen Verkäufe und Contractc mit der Bestimmung als nichtig erklärt wurden, dass der Kaufschilling und die solchergestalt von Juden auf liegende Unterpfänder nusgeliehenen Gelder ipso facto dem Eisens verfallen sein sollten. Gleichzeitig wurde auch das Zusammemvolinen von Juden und Christen in denselben oder in angebauten Häusern ״vieler Ursachen und Inconvenzien halber itcrato ernstlich inhibirt“ und dem Oberamtmanne befohlen, damit sieh Niemand mit Unkcnntniss dieser Verordnung entschuldigen konnte, dieselbe in gehöriger Weise bekannt zu machenז3י>). Am 26, Nov. desselben Jahres wurde noch auf Veranlassung der kurpfälzischen Regierung und zur Vermeidung von Einschleppung ansteckender Krankheiten ein Befehl erlassen, die Zigeuner, wie die nicht mit Schutz verse- ]jenen fremden Betteljnden aus dem Lande zu weisen, ein Befehl, der später mehrmals wiederholt und weil noch immer nicht in seiner ganzen Strenge ausgeführt, auch in Rücksicht auf die von einzelnen Sehultheisscu und Stabhaltern ohne Vorwissen des Amtes in verschiedenen Dörfern aufgenommenen Juden ausgedehnt, ja sogar mit dem Zusatze verschärft wurde, den herumziehenden Juden wie anderen verdächtigen Leuten die Biindel und Packe,־ welche sie mit sich führen, zu durchsuchen, wie in den Jahren 1718, 1711), 1722, 1726, 17li7, 1728, 1736, 1741 und 1718 140). Eine Verfügung des Fürstbischofs Ilartard vom 9, Sept. 1712 untersagte den Juden, von denen einzelne thcils in öflcntliehen Versteigerungen, thcils auf andere Weise Häuser und Güter gekauft hatten, Solches in Zukunft, ״da die christliche Jugend dieser Zeiten um so mehrer anwachset,“ ohne vorher erlangte specielle Erlaubnis« oder Vergünstigung zu tlnni, und verbietet, die Juden künftighin zu dergleichen den Christen allein zukommenden Berechtigungen zuzulassen"'). Dieser Verfügung 1J9) Siehe die mehrgednehte Sammlung n. s. w, I, 83. Daselbst I, 84, 100; IJ, 25, 63, 77, 88, 90, 98, 161, 213; III, 62. "1) Daselbst 1, 91.